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Architektenhonorarrecht Rechtsanwältin Heike Rath Mittwoch, den 08. Mai 2013

Architektenhonorarrecht Rechtsanwältin Heike Rath Mittwoch, den 08. Mai 2013. § 632 Vergütung Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

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Architektenhonorarrecht Rechtsanwältin Heike Rath Mittwoch, den 08. Mai 2013

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  1. Architektenhonorarrecht Rechtsanwältin Heike Rath Mittwoch, den 08. Mai 2013

  2. § 632 Vergütung • Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. • (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. • (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten

  3. Art. 10 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur • Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von • Ingenieur- und Architektenleistungen • § 2 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Architekten … zu erlassen. … • In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Architekten auszurichten. • In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können;2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen;3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Architektenauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

  4. Art. 80 (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. …

  5. § 9a BauGB Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über a) die Art der baulichen Nutzung, b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen; 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; ….

  6. Artikel 238 EGBGB Reiserechtliche Vorschriften.(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, 1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird, a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt und 2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen der Absicherung informiert wird.

  7. Art. 10 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur • Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von • Ingenieur- und Architektenleistungen • § 2 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Architekten … zu erlassen. … • In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Architekten auszurichten. • In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können;2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen;3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Architektenauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

  8. amtl. Begründung (Drs. 605/70): „Die Wirtschaftlichkeit eines Bauwerks … wird entscheidend durch die Leistungen der Ingenieure … beeinflusst. Soweit zur Zeit Honorarregelungen für diese Berufe bestehen, tragen sie diesem Sachverhalt nicht ausreichend Rechnung. Es ist daher erforderlich, das Honorarrecht neu zu ordnen …“

  9. In der amtl. Begründung (BRatDrs. 395/09 S. 148 f.) heißt es: „Die Ermächtigungsgrundlage gibt dem VOGeber zwar die Befugnis zum Erlass einer RVO, sie legt ihm aber keine Pflicht zu ihrem Erlass auf. Dem VOGeber ist es deshalb erst recht freigestellt, Teile der bisherigen HOAI, auch wenn sie in der Ermächtigung genannt sind, ungeregelt zu lassen bzw. als unverbindliche Empfehlungen im Anhang zu regeln.“

  10. In der Stellungnahme des BMWi vom 2.3.2011 (BRDrs. 137/11) findet man folgenden Hinweis: „In einem weiteren Schritt wird das BMWi …die Möglichkeit, die HOAI weiter zu verschlanken, untersuchen.“

  11. HOAI und Art. 12 GG Die Beschränkung der Berufsausübungs-freiheit ist gerechtfertigt, weil verbind-liche Preissätze geeignet sind, die Tätig-keit des Architekten zu sichern und zu verbessern. Sie schafft dem Architekten jenseits von Preiskonkurrenz den Frei-raum, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb bewähren muss. BVerfG Beschl. v. 26.09.2005 – 1 BvR 82/03

  12. Reichweite der Ermächtigungsgrundlage • Auslegung • Verhältnis zum BGB

  13. § 641 BGB Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. § 15 HOAI Das Honorar wird fällig, … wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

  14. BGH Urt. v. 9.7.1981 Entgegen … wird § 8 HOAI von der in Art. 10 § 2 MRVG erteilten Ermächtigung gedeckt. Die „Honorarordnung“ zu deren Erlaß die BReg ermächtigt wurde, sollte ersichtlich auch die Regelung umfassen, wann der Architekt das ihm zustehende Entgelt verlangen könne. Diese Frage steht in engem Zusammenhang mit der Höhe der Vergütung. Eine Honorarordnung, die sie offen ließe, wäre unvollständig.

  15. Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel aus dem Recht des Werk-vertrages. … Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten „Leistungsbilder“ sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. BGH Urt. v. 24.10.1996

  16. HOAI und Europa Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit

  17. § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

  18. Inländerdiskriminierung • Art. 3 GG § 11 VOF Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung (5) Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene, durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, zum Beispiel Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist und Preis/Honorar. Bei der Festlegung dieser Zuschlagskriterien ist auf die klare und nachvollziehbare Abgrenzung zu den Eignungskriterien bei der Auswahl der Bewerber zu achten. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.

  19. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des MRVG Art. 10 §§ 1 und 2 auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, dass sie in der Weise eines selbständigen Architekten oder Ingenieurs Architekten- und Ingenieuraufgaben erfüllen, die in der HOAI beschrieben sind. Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen. BGH Urt. v. 22.5.1997

  20. neuer Aufbau • Teil 1 : Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 16 • Teil 2: Flächenplanung • Bauleitplanung • Landschaftsplanung • Teil 3: Objektplanung • Gebäude/ Raumbildende Ausbauten §§ 32 - 36 • Freianlagen §§ 37 - 39 • Ingenieurbauwerke §§ 40 – 43 • Verkehrsanlagen §§ 44 - 47 • Teil 4: Fachplanungen • Tragwerksplanung §§ 48 ff. • Technische Ausrüstung §§ 51 ff. Teil 5: Schlussvorschriften • Anlagen

  21. nicht mehr preisrechtlich erfasst: • Beratungsleistungen Anlage 1, z.B. Thermische Bauphysik – EnEVSchallschutz, Raumakustik • Honorare für Gutachten, §§ 33, 34 HOAI 96 Folge: freie Vereinbarung, evtl. übliche Vergütung

  22. Teil 1: AT wesentlich erweitert §§ 1-21 • § 2 Begriffsbestimmungen • § 3 Leistungen/ Leistungsbilder • § 4 Anrechenbare Kosten • § 5 Honorarzonen • § 6 Grundlagen des Honorars • § 7 Honorarvereinbarung • § 14 Nebenkosten • § 15 Zahlungen • § 16 Umsatzsteuer

  23. Abrechnung Gebäude • Leistungsbild/ Leistungsanteil • Anrechenbare Kosten • Honorarzone • Honorartafel • Honorarsatz • Zuschläge

  24. § 3 Leistungen und Leistungsbilder - Auszug (1) Honorare in Teil 3 sind verbindlich geregelt. (2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

  25. § 33 Leistungsbild Gebäude … • Das Leistungsbild Gebäude … umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in %sätzen der Honorare des § 34 bewertet: • für die LP 1 (Grundlagenermittlung) 3 % • für die LP 2 (Vorplanung) 7 % • für die LP 3 (Entwurfsplanung) 11 %, • für die LP 4 (Genehmigungsplanung) 6 % • für die LP 5 (Ausführungsplanung) 25 % • für die LP 6 (Vorbereitung der Vergabe) 10 % • für die LP 7 (Mitwirkung bei der Vergabe 4 % • für die LP 8 (Objektüberwachung) 31 % • für die LP 9 (Objektbetreuung) 3 % • Die einzelnen Leistungen jeder LP sind in Anlage 11 geregelt.

  26. Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2: Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen LP 1: Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Zusammenfassen der Ergebnisse

  27. LP 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Analyse der Grundlagen b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte) c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele) d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energie-wirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme

  28. 32. Baurechtstagung - 14./15. November 2008, Düsseldorf Vorbereitung der Baumaßnahme durch Architekten - Dipl.-Ing. Architekt Martin Oster

  29. § 3 Abs. 8: Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern. Ist die Regelung von der Ermächtigungs-grundlage gedeckt?

  30. Praxis 32. Baurechtstagung - 14./15. November 2008, Düsseldorf Vorbereitung der Baumaßnahme durch Architekten - Dipl.-Ing. Architekt Martin Oster

  31. Ausschreibungen sind zu erstellen für die Gewerke • Gerüstbau und Kran • Zimmerarbeiten • Trockenbau einschl. Dämmarbeiten • Dachdeckerarbeiten • Spenglerarbeiten • Schreinerarbeiten (Fenster und Türen) • Treppenbau • Schlosserarbeiten • Maurerarbeiten • Elektroarbeiten • Heizung und Sanitär • Fliesenarbeiten • Malerarbeiten • Bodenbelagsarbeiten

  32. Abrechnung Gebäude • Leistungsbild/ Leistungsanteil • Anrechenbare Kosten • Honorarzone • Honorartafel • Honorarsatz • Zuschläge

  33. § 4 Anrechenbare Kosten (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstel-lung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschrif-ten) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug ge-nommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. (2) Abs. 2 = § 10 Abs. 3 a.F. …

  34. DIN 276 (2008) • anerkannte Regel der Technik ? • Bezugnahme zulässig ? • Kostenschätzung • Kostenberechnung • Kostenanschlag • Kostenfeststellung

  35. § 6 Grundlagen des Honorars - Auszug • (1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich • für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,… • …

  36. § 2 14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden; …

  37. Kostengliederung der DIN 276 • 100 Grundstück • Herrichten und Erschließen • 300 Bauwerk – Baukonstruktion • 400 Bauwerk – Technische Anlagen • 500 Außenanlagen • 600 Ausstattung und Kunstwerke • 700 Baunebenkosten

  38. 300 Bauwerk – Baukonstruktion • Baugrube 55.688,54 • Gründung 544.158,65 • 330 Außenwände 1.201.760,56 • Innenwände • 350 Decken • 360 Dächer • 370 Baukonstruktive Einbauten • 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktion

  39. 310 Baugrube 55.688,54 € 311 Baugrubenherstellung 48.418,54 € Oberbodenabtrag, d=30cm i.M., lösen, laden und abfahren, einschl. Fuhr- und Deponiegebühren 193,500 cbm 9,00 € 1.741,50 € Wassergebundene Decke abtragen, d=15cm i.M., losen, laden und abfahren, einschl. Fuhr- und Deponiegebühren 247,950 cbm 12,00 € 2.975,40 € Aushub Baugrube, BK 3-5, Aushubtiefe t=0,5m, Aushub seitlich lagern 200,000 cbm 9,00 € 1.800,00 € Aushub Baugrube, BK 3-5, Aushubmaterial leicht erhöhter PAK-Gehalt, Einbauklasse Z1.1 nach LAGA-Boden, Aushubtiefe t=0,5m, Aushub, laden und abfahren, einschl. Fuhr- und Deponiegebühren 569,490 cbm 29,00 € 16.515,21 € Sonderdeponiegebühren fur kontaminierten Erdaushub/künstliche Auffüllung Bestand, Einbauklasse Z1.2 nach LAGA-Boden 1,000 pauschal 8.000,00 € 8.000,00 € Sonderdeponiegebühren fur kontaminierten Erdaushub/künstliche Auffüllung Bestand, Einbauklasse Z2.2 nach LAGA-Boden 1,000 pauschal 12.000,00 € 12.000,00 € Planum Baugrubensohle, BK 3-5, Sollhöhe ― 2cm, einschl. Nachverdichten 1.538,980 qm 3,50 € 5.386,43 € 313 Wasserhaltung 7.270,00

  40. § 32 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden … die Kosten der Baukonstruktion. (2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden …sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der AN nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, … anteilig (3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung, sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. …

  41. Abrechnung Neubau Gebäude • Anrechenbare Kosten • Honorarzone • Honorartafel • Honorarsatz • Leistungsbild/ Leistungsanteil

  42. § 5 Honorarzonen – Abs. 1 • Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden HZ zugeordnet: • HZ I sehr geringe Planungsanforderungen • HZ II geringe Planungsanforderungen • HZ III durchschnittliche Planungsanforderungen • HZ IV überdurchschnittliche Planungsanforderungen • HZ V sehr hohe Planungsanforderungen

  43. § 34 Honorartafel • Abs. 1: lineare Erhöhung der Werte um 10 % • Abs. 2 bis 4 wie § 11 a.F. • Einbindung an die Umgebung • Anzahl der Funktionsbereiche • gestalterische Anforderungen • konstruktive Anforderungen • technische Ausrüstung • Ausbau

  44. Abrechnung Neubau Gebäude • Anrechenbare Kosten • Honorarzone • Honorartafel • Honorarsatz • Leistungsbild/ Leistungsanteil

  45. § 7 Honorarvereinbarung • Das Honorar richtet sich nach - der schriftlichen Vereinbarung, - die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung • - im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten • Mindest- und Höchstsätze treffen. • … • (6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. … …

  46. § 126 BGB (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (3) ….

  47. Überschlägige Honorarermittlung • Anrechenbare Kosten: 60 m² Fläche à € 1.800,-- = € 108.000,-- ./. USt § 7 € 93.000,-- • HZ § 5, § 34 Abs.2 III • Honorarsatz, § 7 Mindestsatz • Honorartafel, §§ 34, 13 Honorar bei 100.000,-- 12.442 Honorar bei 50.000,-- 6358 Differenz 50.000,-- 6084 (6084,-- x 43.000,--) : 50.000,-- + 6358 5312,-- + 6358- € 11.670,-- zuzüglich 20 % Umbauzuschlag € 2.334,-- € 14.004,--

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