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Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl

Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl. 3. Vorlesung Sommersemester 2014 Stand 12.05.2014. www.ingendahl-rust.de. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014. Arbeitsrecht im Betrieb 0. Vor- & Nachbereitung der Vorlesung Power – Point Datei als Skript & in Moodle

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Arbeitsrecht im Betrieb Dr. jur. Joachim Ingendahl

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  1. Arbeitsrecht im BetriebDr. jur. Joachim Ingendahl 3. Vorlesung Sommersemester 2014 Stand 12.05.2014 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  2. Arbeitsrecht im Betrieb 0 Vor- & Nachbereitung der Vorlesung • Power – Point Datei alsSkript & inMoodle • Übersicht & Strukturen • Lernkarten für Nacharbeit • Arbeitsgemeinschaften: • 3 – 5 Teilnehmer • 2 – 3 Stunden, einmal wöchentlich • Arbeitsmittel: • Wichtige Arbeitsgesetze, 20. Auflage • Schaub Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage 2011, für Dauer der Arbeitsgemeinschaften Entleihe aus Bibliothek • Individuelle Schwerpunkte & berufl. Perspektiven: • Kranke Mitarbeiter • Bewerberauswahl • Leistungsförderung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  3. Arbeitsrecht im Betrieb 0 Abkürzungen Allgemein • AG Arbeitgeber • AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen • ANArbeitnehmer • a. o. außerordentlich/-e • ArbG Arbeitsgericht • AV Arbeitsvertrag • BA Bundesanstalt für Arbeit • BAG Bundesarbeitsgericht • BG Berufsgenossenschaft • BR Betriebsrat • event. eventuell • ff fortfolgende • G Gesetz • gg. gegen • grds. grundsätzlich • i.d.R. in der Regel • IG Industriegewerkschaft • LAG Landesarbeitsgericht • MTV Manteltarifvertrag • o. Oder • s. siehe • Std. Stunde • TV Tarifvertrag • UVV Unfallverhütungsvorschriften der BG • VO Verordnung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  4. Arbeitsrecht im Betrieb 0 AbkürzungGesetz • AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz • AEntGArbeitnehmerentsendegesetz • ArbMedVVArbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung • ArbSchGArbeitsschutzgesetz • ArSiGArbeitssicherheitsgesetz • ArbZG Arbeitszeitgesetz • BGB Bürgerliches Gesetzbuch • BBiG Berufsbildungsgesetz • BDSG Bundesdatenschutzgesetz • BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz • BetrVG Betriebsverfassungsgesetz • BUrlG Bundesurlaubsgesetz • EntgFG Entgeltfortzahlungsgesetz • GewO Gewerbeordnung • GG Grundgesetz • GmbHG Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesetz • HGB Handelsgesetzbuch • InsO Insolvenzordnung • JSchGJugendschutzgesetz • KSchG Kündigungsschutzgesetz • MuSchG Mutterschutzgesetz • NachwG Nachweisgesetz • SGB Sozialgesetzbuch • SGG Sozialgerichtsgesetz • TVG Tarifvertragsgesetz • TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  5. Arbeitsrecht im Betrieb 0 Arbeits- & Organisationspsychologe Ihr beruflicher Einsatz erfolgt in Personalabteilung-en. Aus organisatorischen und Kostengründen müssen Personalverantwortliche das arbeitsrecht-liche Tagesgeschäft überwiegend ohne fachan-waltliche Begleitung bewältigen. Nur wenn Sie die beteiligen Institutionen, ihre Aufgaben & Rechte, die wesentlichen Rechtsvorschriften sowie die aktuelle Rechtsprechung kennen und verstehen, können Sie den sozialen Frieden schonen und • kompetent reagieren sowie • rechtssichere Entscheidungen treffen, die Ihre Mitarbeiter nachvollziehen und ggf. einer Überprüfung durch die Arbeitsgerichte standhalten. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  6. Arbeitsrecht im Betrieb 0 Beteiligte im Arbeitsrecht • Arbeitsvertrag: • Arbeitgeber Direktionsrecht • Arbeitnehmer Existenzielle Abhängigkeit • Sozialversicherungen, Behörden: • Krankenkassen& Pflegekassen • Deutsche Rentenversicherung mit Prüfdienst • Bundesanstalt für Arbeit + Arbeitsämter • Berufsgenossenschaft: Arbeitsunfälle und -sicherheit • FinanzämterAbführung der Lohnsteuer • Zoll Bekämpft Schwarzarbeit • Betriebsrat: Mitbestimmung AN zum Wohl des Betriebs • Gewerkschaften: Arbeitsbedingungen, insbes. Löhne durch Tarifverträge • Arbeitsgerichte: Anwendung GG,Gesetze,TV • Gesetzgeber: Arbeitsrechtliche Gesetze www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  7. Arbeitsrecht im Betrieb 0 Vorlesung Thema • Grundgesetz: Staatsgewalten, öffentl. &privates Recht • BGB Allg.T, Verträge, GesellschaftsR, absolute Rechte • Dienst- und Arbeitsverträge im Zivil- & SozialversR • Sozialversicherungen: Sozialgesetzbücher SGB • Allgemeiner Kündigungsschutz & -klage • Gewerkschaften& Tarifverträge, AN-Überlassung • Betriebsrat: Betriebsvereinbarung, Beteiligungsrechte • Sonstige arbeitsrechtliche Gesetze • Arbeitsverträge: Gestaltungen und Grenzen • Recruting& Diskriminierungsverbote des AGG • Arbeitsschutz & -sicherheit • Kranke Mitarbeiter &Gesundheitsförderung • Wiederholung & Vertiefung: Kündigungsschutz • WuV: Rechtsträger & Rechte 1. Probeklausur • WuV: Rechtsmittel & -wege 2. Probeklausur www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  8. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Grundgesetz & Staatsgewalten www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  9. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Bundes-Republik Deutschland • Republik: Staatsform = Keine Monarchie • Bundesstaat: 16 Länder, NRW, Bayern, HH usw. Demokratie: Die Staatsgewalt (kratie = Herrschaft)geht vom Volke (= Demos-) aus • Wahlen: Direkt & unmittelbar, Mehrheits- prinzip, jede Stimme zählt grds. gleich • Urteile: „Im Namen des Volkes“ Verfassung: Grundgesetz • Verfassungsgeber: Das Volk • Erlass: Verfassungsgebende Versammlung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  10. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Gewaltenteilung im Grundgesetz • Art. 70 ff Gesetzgebung Legislative - Bundestag, -rat, -präsident - Länderparlamente • Art. 83 ff Verwaltung Exekutive - Bundesministerien - Länderverwaltungen nach öffentlichem Recht • Art. 92 ff Gerichte Judikative - Gerichtsbarkeiten - Rechtszüge http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/index.html www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  11. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Grundgesetz: Grundrechte: Schutz des Bürgers vor Staat Ausstrahlung auf AG • Art. 2 Freie Entfaltung, Schutz der körperlichen Integrität: Weder Eingriff noch Untersuchung • Art. 3Gleichheit, insbes. Männer + Frauen Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung • Art. 4 Glaubens- u. Gewissensfreiheit (siehe AGG) • Art. 5 Freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit • Art. 6 Ehe und Familie • Art. 8 Versammlungsfreiheit, insbes. Demonstrationen • Art. 9 Vereinigungsfreiheit: Abs. 3 Gewerkschaften und Streikrecht • Art. 12 Berufsfreiheit, freie Arbeitsplatzwahl • Art. 14 Eigentum • Art. 19 Gesetzesvorbehalt: Einschränkung von Grund- rechten nur durch ein Gesetz www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  12. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Zusammenwirken der Gewalten • Gesetze: Rahmen und Strukturen des Zusammenlebens in der Gesellschaft • Verbindlich für alle • Nicht systematisch, sondern Spiegel des politischen Willens in seiner historischen Entwicklung • Durchsetzung durch Verwaltung & Gerichte • Verwaltung: Gesetzesvollzug • Wahrnehmung der Aufgaben, z.B. Steuern einnehmen • Repressiv: Verteidigung gegen Verstöße • Gerichte: • Auf Klage: Anwendung der Gesetze, auch Aufsicht • Bundesverfassungsgericht: Kein „rechtsfreier Raum“ Sonderstatus als Hüter der Verfassung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  13. Arbeitsrecht im Betrieb 1 Europäische Gemeinschaft „EU“ • Grundgesetz: • Staatsziel, Art. 23: Vereinigtes Europa • Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen, Art. 24 • Europäisches Parlament: • Wahl durch alle EU- Bürger • Rechtsetzungen durch: • Richtlinien: Auftrag an Nationale Gesetzgeber • Rechtsverordnungen: Unmittelbare Bindung • Europäische Kommission: • Executive – wie Regierung • Alleiniges Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren • Europäischer Gerichtshof (den Haag): • Anrufung nur durch nationale letztinstanzlicheObergerichte • Arbeitnehmer- Freizügigkeit: Jeder Unionsbürger kann ungeachtet seines Wohnortes injedem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  14. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Streik im öffentlichen Dienst • Gewerkschaft Verdi: • Angestellte & Arbeiter , nicht Beamte • Verwaltungen von Bund, Ländern, Städten & Gemeinden • Streikrecht, Art. 9 Abs. 3 GG: • Zur Regelung von Arbeitsentgelten, insbes. Lohnstrukturen und sonstigen Arbeitsbedingungen • In Tarifverträgen, hier Tarifvertrag für den öffentlicher Dienst „TVöD“ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  15. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Verwaltungen des • Bundes • Bundesministerien, z.B. Auswärtiges Amt, Finanzen • Bundeseigene Verwaltung, z.B. Bundeswehr, Zoll • Landes: Polizei, Finanzämter, Regierungspräsidium • Kommunale:Städte, Kreise & Gemeinden Verwaltungsaufbau: • Historisch gewachsenüber alle drei Ebenen • Grds. auf kommunaler Ebene, z.B. Schulen, Gewerbeämter • Land: Rechtsaufsicht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  16. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Rechtsschutz durch Instanzenzüge Zivilgerichte: Klagen unter Privaten • Amtsgerichte incl. Familien-, Insolvenzgerichte • Landgerichte incl. Kammern für Handelssachen • Oberlandesgerichte • Bundesgerichtshof auch Strafgerichtsbarkeit • Arbeitsgerichteaus Arbeitsverhältnissen Weitere Gerichtsbarkeiten: • VerwaltungsgerichtmitOber-, Bundes- • Sozialgerichtmit Landes-, Bundes- • Finanzgerichtund Bundesfinanzhof • Bundesverfassungsgericht undVerfassungs-gerichtshöfe der Länder: Stehen über Gesetzgeber www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  17. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Öffentliches Recht Rechtsschutz • Rechtsverhältnisse staatlicher Stellen zum untergeordneten Bürger • Verwaltungsrecht Verwaltungsgerichte • Sozialrecht Sozialgerichte • Steuerrecht Finanzgerichte • Strafrecht Ordentliche Gerichte: Privatrecht-Amtsgerichte • Bürgerliches Recht: - Landgerichte Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern • Sonderprivatrecht: -Oberlandesgerichte • Gesellschaftsrecht - Bundesgerichtshof • Handelsrecht • Arbeitsrecht Arbeitsgerichte www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  18. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Organe des Bundes: • Bundestag wird vom Volk gewählt • Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt • Bundesregierung Bundeskanzler ernennt die Minister = Kabinett • Bundesrat Vertretung der Länder • Bundespräsident wird von Bundesversammlung gewählt Gesetzgebungsverfahren: • Bundesregierung bringt Gesetzesvorlagen ein • Bundestag beschließt mit Abstimmungsmehrheit • Bundesrat muss teilweise zustimmen • Bundespräsident unterzeichnet, eigenes Prüfungsrecht www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  19. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Arbeitsrecht • Sonderrecht der unselbständigen = abhängigen Arbeitnehmer • Arbeitsgesetze: Zwingender Rahmen für Beschäf-tigung von Arbeitnehmern = Arbeitnehmerschutz • Arbeitsgerichte: • Selbständiger Zweig der Zivilgerichtsbarkeit • Zuständig für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen • Sozialversicherungen: Zwangs- Mitgliedschaft knüpft an bestehendes Arbeitsverhältnis: • Gesamt- Sozialversicherungs – Beiträge zu • Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-& Pflegeversicherung • Streitigkeiten vor Sozialgerichte www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  20. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Koalitionsvertrag „Große Koalition“ Gesetzgebung Arbeitsrecht bis 2017 • Allg.gesetzlicher Mindestlohn zum 01.01.2015: 8,50 €/Std. • Mindestlohn alle Branchen gem. ArbeitnehmerentsendeG • Allgemeinverbindlich- Erklärung nach Tarifvertragsgesetz: Besonderes öffentlichen Interesseses genügt. Tarifgebundene AG müssen nicht mehr mindestens 50 % aller AN beschäftigen. • Arbeitnehmerüberlassung:„Überlassung von AN vorüber-gehend“ im AÜG wird auf eine Höchstdauer von 18 Monaten konkretisiert. Abweichungen in Tarifverträgen möglich. • Scheinselbständigkeit, Missbrauch von Werkvertragsge-staltungen: Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werk-verträgen zulasten von AN müssen verhindert werden. Die Kontroll- + Prüftätigkeit bei Schwarzarbeit ist zu konzentrieren und effektiver zu gestalten. • Teilzeitrecht:AN, die sich z. B. wegen Kindererziehung o. Pflege von Angehörigen zu einer Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, können zur früheren Arbeitszeit zurückkehren. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  21. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Grundrechte und Arbeitsrecht: • Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz • Abs. 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Abs. 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Abs. 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benach-teiligt oder bevorzugt werden. • Ungleichbehandlung nur aus sachlichem Grund • Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, z.B. equalpay • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierungsverbot, § 1 AGG • § 75 BetrVG: Behandlung der Mitarbeiter www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  22. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Ausstrahlung Grundrechte auf Arbeitsverhältnis: Verpflichtung AG • Gleichheit, Art. 3: Minderheitenschutz, Frauenförderung • Glaubensfreiheit, Art. 4: • Kündigung wegen Kopftuch am Arbeitsplatz • Mahlzeiten ohne Schweinefleisch in Kantine • Meinungsfreiheit, Art. 5: Sachliche Kritik auch gegenüber Arbeitgeber • Familie, Art. 6: - „Zölibatsklausel“ in AV unwirksam • Kein Fragerecht nach Familienplanung • Keine Pflicht zur Mitteilung einer Schwangerschaft • Berufsfreiheit, Art. 12: Freie Verwertung des eigenen Wissens nach Arbeitsplatzwechsel www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  23. Arbeitsrecht im Betrieb 1 S Arbeitnehmerdatenschutz: • Recht des Arbeitnehmers auf „informationelle Selbstbestimmung“ aus • Schutz allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 2 S.3 GG gem. Urteilen Bundesverfassungsgericht • § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz • Personalakten: • Beschränktes Recht Arbeitgeber, Informationen über den AN (Persönlichkeit, Fähigkeiten, innerbetriebliches Verhal-ten) zu erheben, verarbeiten und zu nutzen: Nur soweit zur Begründung, Durchführung o. Beendigung des Arbeitsver-hältnisses erforderlich, § 32 BDSG. • AG muss Personalakte sorgfältig verwahren und vertraulich behandeln. • AG darf keine Detailinformationen zur Gesundheit des AN erheben. Was er mit Einwilligung erfährt, darf kein regulärer Teil der Personalakte sein, sondern muss besonders gesichert werden. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  24. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Rechtsbeziehungen Privater • Bürgerliches Gesetzbuch BGB • Handelsgesetzbuch HBG www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  25. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Rechtsbeziehungen Privater • Subjekte: Inhaber von Rechten • Natürliche Personen • Personengesellschaften: GbR, OHG, KG • Juristische Personen: GmbH, Aktiengesellschaft • Objekte: Gegenstand von Rechten • Absolute Rechte: Abwehransprüche gegen jedermann • Körper & Gesundheit, Eigentum , Besitz, Urheberrechte • Relative Rechte: Ansprüche (nur) gegen Vertragspartner • Verträge: Begründen Ansprüche • Vertragsfreiheit: Abschluss- und Gestaltungsfreiheit • Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen • Vertragstypen mit standardisierten Regelungen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  26. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Träger von Rechten, Arbeitgeber • Natürliche Person • Rechtsfähigkeit mit Geburt § 1 BGB • eingetragener Kaufmann e.K. § 2 HGB • Juristische Personen Vertretung durch • Eingetragener Verein, § 21 BGB Vorstand • Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH + Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Geschäftsführer • Aktiengesellschaft AktienGVorstand • Stiftungen, Genossenschaft Vorstand Rechtsfähigkeitdurch Eintragung in das Handelsregister • Gewerkschaften: Rechtsfähigkeit aus Art.9 II GG Ohne Eintragung in staatliches Register www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  27. Arbeitsrecht im Betrieb 2 G Personengesellschaften Vertretung durch • Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 705 BGB • Gemeinsamer Zweck: beliebig alle Gesellschafter • Handelsgesellschaften: • Offene Handelsgesellschaft OHG § 105 HGB Gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes jeden Gesellschafter allein • Kommanditgesellschaft KG § 161 HGB den Komplementär • Sonderform:GmbH & Co KG Geschäftsführer der GmbH www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  28. Arbeitsrecht im Betrieb 2 AbsoluteRechte: 1. Besitz, § 854 BGB = Tatsächliche Gewalt über eine Sache 2. Eigentum = Umfassendes Herrschaftsrecht § 929 Übertragung durch Einigung + Übergabe § 985 Herausgabeanspruch gegen den Besitzer, z.B. Arbeitsmittel + Geschäftsunterlagennach Ende des Arbeitsverhältnisses § 1004 Unterlassungsanspruch gegen Störer • Streikaufruf durch Betriebsrat über Intranet www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  29. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Immaterielle absolute Rechte: • PatentPatentGArbeitnehmererfindungsG • Neu & Erfindungshöhe: Beträchtlicher Fortschritt • Nutzungsrecht durch Lizenzvertrag • Gebrauchsmuster GebrauchsmusterG • Geringere Anforderungen an Fortschritt • Marke: MarkenG Wort- oder Bildmarke Alle: Eintragung beim Deutschen Patentamt • Urheberrechte: JedesWerk der Kunst • Bücher, Film, Fotografie, Musik, Baukunst, Tanz usw. • Grds. auch im „worldwide web“ www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  30. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Relative Rechte: Ansprüche A § 433 BGB B Verkäufer Käufer Kaufpreis Gegenstand www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  31. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Vertragstypen des BGB § 433 Kaufvertrag Gegenstand gegen Kaufpreis § 491 Darlehen Rückgabe vertretbarer Sachen Arbeitgeberdarlehen § 516 Schenkung Verfügung unentgeltlich § 535 Miete, Pacht, Leihe Rückgabe derselben Sache § 576 Werkmietwohnungen § 611 Dienstvertrag Dienste gegen Vergütung Grundform des Arbeitsvertrages § 631 Werkvertrag Werk= Erfolg gegen Werklohn §662 Auftrag, Geschäftsbesorgung § 765 Bürgschaft Einstehen für fremde Schuld § 779 Vergleich Ungewissheit + gegenseitiges Entgegenkommen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  32. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Vertragsschluss durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen : § 145 Angebot muss unter Anwesenden sofort angenommen werden § 147 Annahme: Akzeptieren ohne Änderung Auslegung: 1. Willenserklärungen, § 133: Nach Empfängerhorizont 2. Verträge, § 157 : - Wortlaut nach Treu und Glauben - mit Rücksicht auf die Verkehrssitte www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  33. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Willenserklärungen Wirksamkeit § 104 Geschäftsfähigkeit - ab 18 Jahre - außer dauernder Geschäftsunfähigkeit § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit7–17 Jahre Vertragsschluss wirksam nur mit § 107 Einwilligung oder § 108 Genehmigung der gesetzlichen Vertreter § 113 Ermächtigung zu Arbeitsverhältnissen: Für Rechtsgeschäfte zur Eingehung /Aufhebung unbeschränkt geschäftsfähig Anwendung auf Berufsausbildungsverhältnisse streitig www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  34. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Willenserklärungen: Grundsatz Formfreiheit – Ausnahmen: § 126 SchriftformUrkunde mit Namensunterschrift - § 623 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch a) Kündigung b)Aufhebungsvertrag - Tarifvertrag, § 1 Abs. 2 TVG - Betriebsvereinbarung, § 77 Abs. 2 BetrVG § 127 Vereinbarte Form, in Arbeitsvertrag: a) Schriftform für Änderung b) Doppelte Schriftform: Auch für Verzicht auf Schriftformerfordernis § 128 Notariell: Grundstücksgeschäfte, GmbH - Anteile §125 Folge bei Formmangel: Nichtigkeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  35. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Kündigungserklärung, schriftlich: • Auslegung, § 133 BGB: • Nicht notwendig Wort „Kündigung“, jedoch • Wille zur Beendigung des Vertrages erkennbar • Wirksamwerden mit Zugang, § 130 BGB: • Unter Abwesenden: Empfänger hat normalerweise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme: • Einwurf in Briefkasten: Vormittags bis 12:00 Uhr • Übliche Zeit der Postzustellung BAG 22.3.2012– 2 AZR 224/11 • Nachweis: • Deutsche Post: Einschreiben / mit Rückschein • Bote Einwurf in Briefkasten oder = Zeuge persönliche Übergabe www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  36. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Verträge: Unwirksamkeitsgründe § 134 Gesetzliches Verbot: - Beider-(nicht ein-) seitige Verbotsgesetze: BGH 2013: Handwerkervertrag bei Verstoß SchwarzarbeiterG: Vorsätzlicher Verstoß Unternehmer, den Besteller kennt und bewusst zu eigenem Vorteil ausnutzt - Nicht ?: Arbeitsvertrag bei Schwarzgeldabrede § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Wucher - Auffälliges Missverhältnis Leistung + Gegenleistung -- grds. doppelter Marktpreis, z.B. Zinsen 12% statt 6 % -- Lohn: weniger als 2/3 des tariflichen / üblichen Entgeltes - Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche - Ausbeutung der Schwächung, Indiz: Missverhältnis BAG 22.04.2009 - 5 AZR436/08 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  37. Arbeitsrecht im Betrieb 2 AnfechtungWillenserklärungen wegen §119 BGB Irrtums über Abs. 1 Abgabe der Erklärung oder den Inhalt der Erklärung Abs. 2 Eine verkehrswesentliche Eigenschaft, - Schwerbehinderung: nein - Approbation des angestellten Arztes: ja § 121 Anfechtungsfrist: unverzüglich = • Ohne schuldhaftes Zögern“ §123 BGB Täuschung falsche Angaben in Bewerbung oder Drohung mit empfindlichen Übel § 124 Anfechtungsfrist: 1 Jahr § 142 Wirkung: Unwirksam von Anfang an www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  38. Arbeitsrecht im Betrieb 2 (Stell-) Vertretung, §§ 164 ff BGB § 164 Abgabe einer Prüfungsschema: • eigenen Willenserklärungen • für einen anderen • mit Vertretungsmacht Wirkung unmittelbar für den Vertretenen § 174Kündigung (einseitiges Rechtsgeschäft) durch Vertreter: Unwirksam, wenn - Erklärender keine Vollmacht vorgelegt - Empfänger „unverzüglich“ zurückweist (§ 121 „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zögern BAG: Binnen 1 Woche) www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  39. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Vollmacht • Rechtsgeschäftlich: • formfrei, zu Beweiszwecken: schriftlich • Duldungs- und Anscheinsvollmacht • Gesetzliche: • Geschäftsführer für GmbH, § 35 GmbHG • Vorstand für Verein und Aktiengesellschaft • Komplementär für KG, §§ 125, 164 HGB • Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes • Gesetzlich normiert: • Prokura, § 49 HGB – Anmeldung Handelsregister • Handlungsvollmacht, § 54 HGB • Ladenangestellter, § 56 HGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  40. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Treu und Glauben, § 242 BGB • Neben vertragliche Hauptpflichten bestehen • Mitwirkungs-, Schutz- + Aufklärungspflichten • Unzulässige Rechtsausübung: Außerhalb KSchG: Kleiner Kündigungsschutz • Versprechen oder widersprüchliches Verhalten • Kündigung offensichtlich willkürlich • zur Unzeit • in ehrverletzender Form oder • Diskriminierend, insbes. Verstoß gegen AGG • Verwirkung: • Zeitmoment: erheblicher Zeitablauf, grds. nicht bei kurzer Verjährung • Umstandsmoment = Vertrauenstatbestand aus Verhalten als Grundlage für Vertrauensbildung www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  41. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Leistungsstörungen: Verzug Leistungsverzug: z.B. AG mit Lohnzahlung § 286Abs. 1 Fällige Forderung und Mahnung oder Abs. 2 Fälligkeit kalendermäßig bestimmt Folge: Schadensersatz + § 288 Zinsen Annahmeverzug: des Arbeitgebers § 294Grundsätzlich: Arbeitnehmer muss seine Arbeit so wie geschuldet tatsächlich anbieten § 242Ein Angebot ist entbehrlich, wenn Arbeitgeber sich auf das fehlende Angebot nicht berufen kann, z.B. nach außerordentlichen Kündigung Folge § 615 BGB: Verzugslohn ohne Arbeit www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  42. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Annahmeverzug des AG: § 294 BGB Tatbestands- Voraussetzungen: -AN - Angebot der Arbeitsleistung: - Wie geschuldet: Am rechten Ort + Zeit - Entbehrlich, wenn AG bereits abgelehnt hat, insbes. a.o. Kündigung, Freistellung - Leistungswille und –fähigkeit des AN - Nichtannahme durch AG § 615 BGB + Betriebsrisiko: • keine Nachleistungspflicht • Anrechnung • ersparte Aufwendungen • anderweitiger Verdienst, ggf. böswillig unterlassen www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  43. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Einreden: Berücksichtigung nur, wenn vom Schuldner erhoben: • Verjährung, §§ 194, 199 I, 214 • Jedes relative Recht, z.B. Lohnanspruch • Frist: Jahresende + 3 Jahre, aus 2013 am 31.12.2016 • Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB: • Schuldner hat selbst einen fälligen Anspruch • gegen den Gläubiger • aus dem selben rechtlichen Verhältnis Folge: Schuldner kann eigene Leistung verweigern ArbeitsverweigerungArbeitnehmer, § 273 BGB: • Nur, wenn Lohnrückstand erheblich,und zwar • sowohl nach Höhe als auch nach Dauer www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  44. Arbeitsrecht im Betrieb 2 Einwendungen: Untergang von Ansprüchen durch • § 362 Erfüllung, insbes. Zahlung • § 387 Aufrechnung mit Gegenforderung • § 397 Erlass bzw. Verzicht • z.B. Ausgleichsquittungbei Beendigung des Arbeitsvertrages • Insolvenz: Restschuldbefreiung • Arbeitsrecht: Verfallklausel Anspruch schriftlich geltend machen, Frist • Tarifvertrag: Grds. 2 Monaten • Arbeitsvertrag: BAGmindestens 3 Monate www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  45. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Geschuldete Arbeitszeit Frau AT ist seit 2006 bei der I GmbH als Angestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag erhält AT „für die Erfüllung ihrer Aufgaben“ ein Jahresgehalt von 95.000 € brutto, sowie eine vom Unternehmens- erfolg abhängige Tantieme. Mit Schreiben vom 10.11.2010 forderte I dazu auf, täglich mindestens 7,6 Stunden zu arbeiten und eine Wochenarbeits-zeit von 38 Stunden einzuhalten. Im Dezember 2010 arbeitet AT insgesamt 19,8 Stunden, vom 1. bis 19. Januar 2011 insgesamt 5,51 Stunden. AT meint, das Maß ihrer Arbeitsleistung sei die geschuldete Arbeitsleistung. Sie erhebt Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung, dass sie nicht zur Ableistung von 38 Stunden wöchentlich verpflichtet ist. Mit Erfolg? BAG 15.05.2013 – 10 AZR 325/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  46. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Geschuldeten Arbeitszeit bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarung Der Arbeitsvertrag enthält keine genaue Bezif-ferung des Umfangs der Arbeitszeit. Dann ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Dies entspricht dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner. Ein Vollzeitarbeit-nehmer muss mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass er in gleichem Umfange wie andere Vollzeitarbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist, §§ 133, 157 BGB. Ergebnis: AT ist verpflichtet, die übliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitskräfte einzuhalten. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  47. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Konkludente Vereinbarung Herr J war bis zum 30.6.2011 für die Firma A als „Leiter IT“ tätig. Sein Arbeitsvertrag vom 22.12. 1995 enthält folgende Vergütungsvereinbarung: „J erhält ein Bruttogehalt von 120.000 DM p.a., das in 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit im 1. Jahr zahlt A zusätzlich eine Tantieme von10.0000 DM.“ A zahlte jährlich eine Tantieme, in den Jahren 2004 bis 2006 erhielt J jeweils 34.103€. J verlangt für die Jahre 2007 bis 2010 Tantiemen in gleicher Höhe. Zurecht? BAG 17.04.2013 - 10 AZR 251/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  48. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Vereinbarung Tantieme • Schriftlicher Arbeitsvertrag: Nur für 1. Jahr • Betriebliche Übung: • Wiederholte, mindestens 3- malige Zahlung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt • Enthält kollektives Element: Bezieht sich auf eine Vielzahl oder zumindest eine abgrenzbare Grup-pe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten. 3. Ergebnis: Zurückverweisung zur Auflärung: a) Individueller Tantiemeanspruch kann durch eine schlüssige/konkludente Abrede entstanden sein, b) über deren Höhe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, § 315 BGB www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  49. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Schwangere Schwangerschaftsvertretung Frau F schließt mit der S – AG einen auf 2 Jahre be-fristeten Arbeitsvertrag als Schwangerschaftsvertre-tung. Einen Monat nach Beschäftigungsbeginn setzt F die S- AG in Kenntnis, dass sie schwanger ist und in wenigen Monaten ein Kind gebären wird. Die S-AG ficht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. F sei ihre Schwangerschaft bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt gewesen. Sie hätte niemals eine Schwangere als Schwanger-schaftsvertretung eingestellt. Besteht das Arbeitsverhältnis fort? LAG Köln 11.10.2012 - 6 Sa 641/12 www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

  50. Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Schwangere Schwangerschaftsvertretung • Kündigung: Keine Zustimmung, § 9 I MuSchuG • Anfechtungwg. verschwiegener Schwangerschaft • Verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB • Täuschung mit Arglist, § 123 BGB: • Verschwiegen: Offenbarungspflicht? • Frage S-AG: Recht zu lügen? Auf unzulässige Frage! • Rechtliche Wertungdes Grundgesetz und AGG: Schwangere Frauen würden durch eine Offenbarungs-pflicht wegen ihres Geschlechtes diskriminiert. BAG 06.02.2003 - 2 AZR 621/01 Ergebnis: Kein Anfechtungsgrund, das Arbeitsverhältnis besteht fort. www.ingendahl-rust.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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