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Dienst- und Besoldungsrecht - Bedienstete in Kinderbetreuungs-einrichtungen Herzlich willkommen!

Dienst- und Besoldungsrecht - Bedienstete in Kinderbetreuungs-einrichtungen Herzlich willkommen!. Beamte. Vertragsbedienstete. Geltendes Gemeindedienstrecht. Ernennungsbescheid Gemeindebeamtengesetz 1970 (G BG ). Dienstvertrag Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G -VBG 2012 )

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Dienst- und Besoldungsrecht - Bedienstete in Kinderbetreuungs-einrichtungen Herzlich willkommen!

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Presentation Transcript


  1. Dienst- und Besoldungsrecht -Bedienstete in Kinderbetreuungs-einrichtungen Herzlich willkommen! Mag. Peter Stockhauser

  2. Beamte Vertragsbedienstete • Geltendes Gemeindedienstrecht ErnennungsbescheidGemeindebeamtengesetz 1970(GBG) DienstvertragGemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012(G-VBG 2012) (dynamische Verweisung auf Landes-Vertragsbedienstetengesetz(§ 2 G-VBG gilt nicht mehr)) Mag. Peter Stockhauser

  3. Pädagogische Fachkräfte und AssistenzkräfteSonderbestimmungen im G-VBG 2012 • Geltendes Gemeindedienstrecht • Pädagogische Fachkräfte - 7. Abschnitt §§ 102 bis 111 • Assistenzkräfte – 8. Abschnitt § 112 • Übergangsbestimmungen §§ 125 und 126 Mag. Peter Stockhauser

  4. Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010 und BGBl. II Nr. 282/2010) Begrenzung: Ende 9-jährige Schulpflicht mit 01.07.Vorrückungsintervall: fünf Jahre von Stufe 1 auf 2 • (vor dem 18. Lebensjahr:)- zur Gänze: Dienst- und Lehrzeiten bei Gebietskörperschaft max. drei Jahre sonstige Zeiten Beschränkung der Anrechnung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten mit insgesamt viereinhalb Jahren • (nach dem 18. Lebensjahr:) - Halbanrechnung: sonstige Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren (bleibt unverändert) • Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag Mag. Peter Stockhauser

  5. Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010) sonstige Zeiten Finanzamt Präsenzdienst sonstige Zeiten Präsenzdienst sonstige Zeiten Gemeindedienst Dienstantritt Ende 9-jährige Schulpflicht 01.07. Vollanrechnung (max. 3 Jahre) (18. Lebensjahr) Vorrückungsstichtag Dienstantritt Ende 9-jährige Schulpflicht 01.07. (max. 3 Jahre) (max. 1 ½ Jahre) (18. Lebensjahr) Vorrückungsstichtag Mag. Peter Stockhauser

  6. Vorrückungsstichtag Bei Bediensteten im Dienstverhältnis: • Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag • Wann ist die Stellung eines Antrages sinnvoll?(es muss zumindest eine der sechs angeführten Voraussetzungen vorliegen)- Das Geburtsdatum liegt zwischen dem 02.07. und dem 31.08.- (Vorzeitiger) Schuleintritt bereits mit fünf Jahren Mag. Peter Stockhauser

  7. Vorrückungsstichtag Bei Bediensteten im Dienstverhältnis: • - Überspringen von Schulstufen - Leistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten) Mag. Peter Stockhauser

  8. Vorrückungsstichtag Bei Bediensteten im Dienstverhältnis: • - Antritt eines Studiums – nach Absolvierung der Matura – vor Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten) • - Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund, zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten) Mag. Peter Stockhauser

  9. Vorrückungsstichtag Bei Bediensteten im Dienstverhältnis: • - zusätzlich: (aktuelle) Einstufung - seit 01.01.2004 (finanzielle Auswirkung jedoch frühestens ab 18.06.2006)muss auf dem Vorrückungsstichtag beruhen; dies wäre jedoch nicht gegeben bei: zB Sondervertrag (Beamteneinstufung) bei Vertragsbediensteten; Beförderung bei Beamten Mag. Peter Stockhauser

  10. Vorrückungsstichtag Weitere Vorgangsweise:(bei Antragstellung vor dem 01.01.2012) • Erläuterung des Antrages (siehe Formblatt!) • Bereitstellung des Informationsblattes • Übermittlung des Antragsformulars Mag. Peter Stockhauser

  11. Vorrückungsstichtag Weitere Vorgangsweise:(im Falle einer „berechtigten“ Antragstellung) • Neufestsetzung nur auf Antrag • Neu-Einstufung ab 01.01.2004 vornehmen • Unterbrechung der 3-jährigen Verjährungsfrist vom18.06.2009 bis zur Kundmachung des Gesetzes, d.h.frühest mögliche Wirksamkeit der finanziellenBesserstellung 18.06.2006 (bei Antragstellung bis 31.12.2012) • Achtung: Jubiläumsstichtag bleibt unverändert! (Entscheidungdes OGH vom 27.11.2012, 8 ObA 67/12d) Mag. Peter Stockhauser

  12. Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 • Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 • Fristenberechnung im Zusammenhang mit der Einstellung von pauschalierten Nebengebühren • Berechnung des Eigenanteils beim Fahrtkostenzuschuss • Änderung der Reisegebührenvorschrift (Übernahme der Landesreisegebührenvorschrift) Mag. Peter Stockhauser

  13. Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 • Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 • Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres • Umrechnung des Erholungsurlaubes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung) • Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen Mag. Peter Stockhauser

  14. Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012 • Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 • Ausdehnung des Pflege-Karenzurlaubes auf die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen • Einführung des Frühkarenzurlaubes für Väter • Fristen für die Inanspruchnahme von Bildungskarenzurlaub • Beitragsleistung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes durch den Dienstgeber zur betrieblichen Vorsorgekasse Mag. Peter Stockhauser

  15. Dauer des Dienstverhältnisses - nach 14 Kalendertagen- nach fünf Jahren- nach zehn Jahren • Zusammenrechnung (innerhalb von sechs Monaten) • Dienstunfall • einjährige Dienstverhinderung- Berücksichtigung von früheren Dienstverhinderungen • Ansprüche bei Dienstverhinderung – • Gemeindevertragsbedienstete Mag. Peter Stockhauser

  16. Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Begriffe • Kinderbetreuungsjahr1. September bis 31. August (§ 2 Abs. 16 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) • Kindergartenjahr (§ 2 Abs. 17 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) - Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 und § 110 Abs. 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 Mag. Peter Stockhauser

  17. Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Dienstzeit für päd. Fachkräfte (§ 102) • insgesamt 40 Wochenstunden- davon entfallen auf Kinderbetreuung 35 Wochenstunden • Dienstantritt vor dem 20.09.2006- vollbeschäftigt bei Gruppenarbeit im Ausmaß der Besuchszeit von 30 bis 32 Wochenstunden- zusätzliche Anwesenheit bis zu sechs Stunden, falls erforderlich Mag. Peter Stockhauser

  18. Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres (§ 103) • beurlaubt • Anwesenheit bis zu insgesamt sechs Tagen zu Beginn und am Ende der Hauptferien, falls notwendig Mag. Peter Stockhauser

  19. Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Urlaubssonderregelungen für päd. Fachkräfte(§ 104) • Urlaubsjahr = Kinderbetreuungsjahr • Verbrauch des Erholungsurlaubes - Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres • Heranziehung während Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres- Abgeltung durch Freizeit im Verhältnis 1:1 oder- Abgeltung finanziell (Grundvergütung für Überstunden § 110 Abs. 2; Divisor 151,55 bzw. 138,56) Mag. Peter Stockhauser

  20. Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Fortbildung päd. Fachkräfte (§ 105)- zumindest fünf Tage im Kinderbetreuungsjahr Dienstzulage päd. Fachkräfte (§ 107)- Anknüpfung an Leitungsaufgaben Mag. Peter Stockhauser

  21. Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung (§ 111) • Voraussetzungen - außerhalb des Kindergartenjahres- Betreuung einer gemeindeübergreifenden Kinder- betreuungsgruppe - unter Beteiligung der zuweisenden Gemeinde • gilt als Dienstzuteilung (Zuteilungsgebühr gem. § 13 derTiroler Reisegebührenvorschrift) • BGM der Standortgemeinde ist Vorgesetzter • für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte möglich Mag. Peter Stockhauser

  22. Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Bestimmungen für Assistenzkräfte (§ 112) • Kalenderjahr = Kinderbetreuungsjahr • Verbrauch des Erholungsurlaubes - außerhalb des Kindergartenjahres • Einstufung in das Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe e bzw. d (§ 40) Mag. Peter Stockhauser

  23. Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Übergangsbestimmungen für päd. Fachkräfte (§ 125) • Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 20.09.2006- Vollbeschäftigung mit 30 Wochenstunden Gruppenarbeit (demgegenüber „neu“ 40 Wochenstunden, davon 35 für Kinderbetreuung)- für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) bei finanzieller Abgeltung Teilung der Grundvergütung bei Kindergärtnerinnen durch 138,56 (neu: Teilung durch 151,55) oder Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 Mag. Peter Stockhauser

  24. Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (§ 126) • Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 01.09.2010 • Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien)- Monatsentgelt nach „kgh“-Schema- für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) finanzielle Abgeltung Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 bei Vollbeschäftigung pro Stunde (§ 53 Abs. 3) Mag. Peter Stockhauser

  25. Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte(Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien) • Anspruch auf Erholungsurlaub- Dienstalter weniger 25 Jahren: 7-fache der wöchentlichen Arbeitszeit- Dienstalter ab 25 Jahren: 8-fache der wöchentlichen Arbeitszeit- Dienstantritt ab 1.9.2009: Koppelung ans Lebensalter (45. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung)- Dienstantritt ab 1.1.2012: 43. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung Mag. Peter Stockhauser

  26. Dienstrecht - pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte • Beschäftigung nur während des Kindergartenjahres- Achtung bei Kettendienstverhältnissen!- Berechnung der Urlaubsersatzleistung (§ 81) Mag. Peter Stockhauser

  27. Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub • Berechnung - Ersatzleistung- Urlaubsanspruch abzüglich Verbrauch (für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln - Achtung bei Päd. Fachkräften und Assistenzkräften!) zB Entgelt ki, Entlohnungsstufe 3 = 1.901,00 Euro, Ende des DV 31.12.2012; Vollbeschäftigung; Urlaubsrest: (Urlaubsanspruch = 200 Std.; anteilsmäßig = 4/12 = 66,67 Std. (gerundet = 67 Std.); davon verbraucht = 27 Std.;) d.h. „Ersatzleistung“ für 40 Std. 1.901,00 x 40 : 173,2 = 439,03 d.h. die Urlaubsersatzleistung beträgt 439,03 Euro Mag. Peter Stockhauser 27

  28. Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub • Berechnung – Weiterversicherung - Weiterversicherung: Ende des DV am 31.12.2012 Ersatzleistung beträgt: 439,03 Euro für 40 Std. d.h. 40 : 8 : 5 x 6 = 6 + 1 = Weiterversicherung für 7 Tage Ende der Pflichtversicherung: 07.01.2013 „Tagessatz“ = 439,03 : 7 T = 62,72 Mag. Peter Stockhauser 28

  29. Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012- G-VBG 2012 – 1.Novelle Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012 • Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt • Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen Mag. Peter Stockhauser

  30. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Bildung sowie Gemeinde-angelegenheiten und des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung. Mag. Peter Stockhauser

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