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IV. Der Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten

IV. Der Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. Was sind bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten? Instanzenzug (§§ 23, 71, 119, 133 GVG) Besetzung der Gerichte. V. Der Aufbau der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 1. Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23a GVG:

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IV. Der Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten

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  1. IV. Der Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten • Was sind bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten? • Instanzenzug (§§ 23, 71, 119, 133 GVG) • Besetzung der Gerichte Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

  2. V. Der Aufbau der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. Zuständigkeit des Amtsgerichts nach§ 23a GVG: Abs. 1: Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für … 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Abs. 2: Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind u.a.: • Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, • Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG (z.B. Asylverfahrensgesetz, Aufenthaltsgesetz, Bundeskriminalamtgesetz, Bundespolizeigesetz, Infektionsschutzgesetz, Zollfahndungsdienstgesetz) 2. Bildung von Betreuungsgerichten für Verfahren nach § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG gem. § 23c GVG 3. Rechtsmittel zum OLG mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und vom Betreuungsgericht entschiedenen Sachen, für die die LG zuständig sind (§§ 119 I 1Nr. 1 b, 72 I S. 2 GVG) 4. Rechtsbeschwerde zum BGH Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2013/2014, Gabriele Ey

  3. V. Der Aufbau der Familiengerichtsbarkeit 1. Das Familiengericht • § 23a GVG: Abs. 1: Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für Familiensachen; … Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche. • § 23b GVG: Abs. 1: Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. Abs. 3: Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. 2. OLG als Beschwerdeinstanz, § 119 GVG 3. BGH als Rechtsbeschwerdeinstanz, § 133 GVG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2013/2014, Gabriele Ey

  4. Fall 1: Scheidungsantrag beim Zivilrichter Rechtanwalt R stellt für seinen Mandanten M Scheidungsantrag bei der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts A. Die Sache wird dem Zivilrichter Z vorgelegt. Was veranlasst dieser? Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

  5. Verweisungsnormen • § 281 i.V.m. § 113 FamFG betrifft die örtliche und sachliche Zuständigkeit in Ehe- und Familienstreitsachen • § 3 FamFG betrifft die örtliche und sachliche Zuständigkeit in FG-Familiensachen • § 17a Abs. 2 GVG betrifft die Rechtswegezuständigkeit • § 17a Abs. 6 GVG betrifft die funktionale Zuständigkeit im Verhältnis bürgerlicheRechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

  6. § 17a [Entscheidung über den Rechtsweg; Verweisung; sofortige Beschwerde] (gültig ab 01.09.2009) (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. (4) Der Beschluss nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden. (5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend. Fußnoten § 17a Abs. 6: eingef. durch Art. 22 Nr. 3 G v. 17.12.2008 , BGBl. I S. 2586, m.W.v. 1.9.2009 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

  7. Lösung Fall 1: Z ist nicht zuständig. Nach § 23a Abs. 1 GVG ist das Familiengericht ausschließlich zuständig. R wird gemäß § 17a Abs. 6, Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aussprechen, dass der beschrittene Rechtsweg, also die Einreichung des Antrags beim Zivilgericht unzulässig ist, und wird das Verfahren von Amts wegen an die zuständige Abteilung für Familiensachen verweisen. Gegen diesen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG zulässig. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

  8. Verweisung bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, Ehe- und Familienstreitsachen FG-Familiensachen § 3 FamFG Antrag nicht erforderlich i.d.R. ohne mdl. Verhandlung (§ 32 I 1 FamFG) Nach Anhörung der Beteiligten (§ 3 I 2 FamFG) Unzuständigkeitserklärung und Verweisung durch Beschluss Beschluss nicht anfechtbar, § 3 III 1 FamFG Beschluss für Gericht bindend, § 3 III 2 FamFG Durchbrechung der Bindungswirkung: Verletzung rechtlichen Gehörs Willkür § 281 ZPO (i.V.m. § 113 FamFG) • Antrag einer Partei (Beteiligten) • i.d.R. ohne mdl. Verhandlung (§ 128 IV ZPO) • Nach Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerfG NJW 1982, 2367) • Unzuständigkeitserklärung und Verweisung durch Beschluss • Beschluss nicht anfechtbar, § 281 II 2 ZPO • Beschluss für Gericht bindend, § 281 II 4 ZPO • Durchbrechung der Bindungswirkung: • Verletzung rechtlichen Gehörs • Willkür Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

  9. Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – Xa ARZ 283/10 –, juris Leitsatz Die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a GVG kommt auch dann nur bei "extremen Verstößen" in Betracht, wenn die Entscheidung von Gesetzes wegen keiner weiteren Prüfung unterliegt (Rn.15)(Rn.16). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

  10. Verweisung bei fehlender Rechtswegezuständigkeit (17a I GVG) und bei fehlender funktionaler Zuständigkeit im Verhältnis der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper ( § 17a VI GVG) • Antrag nicht erforderlich • i.d.R. ohne mdl. Verhandlung (§ 17a IV GVG) • Nach Anhörung der Parteien (§ 17a II 1 GVG) • Unzuständigkeitserklärung und Verweisung durch zu begründenden Beschluss, § 17a II, IV 2 GVG • Beschluss mit sofortiger Beschwerde anfechtbar, § 17a IV GVG • Beschluss für Gericht bindend, § 17a II 3 GVG • Durchbrechung der Bindungswirkung? • Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur von den Parteien im Rahmen der sofortigen Beschwerde gerügt werden • Willkür? Vom BGH offengelassen, wenn, dann nur in krassen Ausnahmefällen (BGH Beschl. v. 14.5.2013 – X ARZ 167/13, juris; Beschl. v. 29.4.2014 -X ARZ 172/10 , NJW 2014, 2125; BVerwG: „extreme Verstöße“, BAG: „krasse Rechtsverletzungen“). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

  11. Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – X ARZ 167/13 –, juris Leitsatz: Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft werden. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist jedenfalls grundsätzlich kein Raum.(Rn.9) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

  12. Fall 2: Negativer KompetenzkonfliktOLG Braunschweig, Beschl. v. 21.12.2011 – 1 W 47/11 –NJW-RR 2012, 586 • Der Kläger begehrt vor dem LG Braunschweig von seiner rechtskräftig geschiedenen Ehefrau die Zustimmung zur Übertragung ihres ideellen Miteigentums an dem vormaligen Ehewohnhaus Zug um Zug gegen Zahlung von 7.000 € und Freistellung von Bankverbindlichkeiten. Das LG verweist an das Familiengericht Helmstedt. Das Amtsgericht erklärt sich ebenfalls für unzuständig, lehnt die Übernahme ab und gibt die Sache an das Landgericht zurück. • Was macht das Landgericht nun? Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

  13. Negativer Kompetenzkonflikt • (Analoge) Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und (§ 113 FamFG) in Ehe- und Familienstreitsachen, auch bei Streit um Rechtswegezuständigkeit und funktionale Zuständigkeit • (Analoge) Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in FG-Familiensachen • Bedürfnis für Anwendung von § 36 ZPO auch bei mangelnder Anfechtung durch die Parteien nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG: Wahrung funktionierender Rechtspflege und Rechtssicherheit Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

  14. Lösung Fall 2: Antrag (entsprechend) § 36 I Nr. 6 ZPO auf Bestimmung des zuständigen Gerichts an das nächst höhere gemeinsame Gericht: LG Braunschweig OLG Braunschweig AG Helmstedt OLG Braunschweig Das LG wird also den Antrag nach § 36 I Nr. 6 an das OLG Braunschweig richten. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

  15. Fortsetzung Fall 2: Frage: Wie wird das OLG Braunschweig entscheiden? • AG Helmstedt und LG Braunschweig haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. • AG Helmstedt ist zuständig, wenn der Verweisungsbeschluss des LG Braunschweig bindend ist. • Beiderseitiges rechtliches Gehör gewährt • Schriftlich begründet • Verweisungsbeschluss nicht angefochten • Kein krasser Rechtsverstoß – Auffassung des LG, dass es sich um eine sonstige Familienstreitsache i.S.d. § 266 I Nr. 3 FamFG handelt, trifft vielmehr zu. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

  16. Streit über Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – XII ZB 652/11 –, juris 1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.(Rn.26) 2. Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.(Rn.31) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

  17. IV. Das große Familiengericht • Ausweitung der bisherigen Zuständigkeiten in § 111 FamFG • Wegfall des Vormundschaftsgerichts • Übertragung sämtlicher Gewaltschutzsachen auch ohne Familienbezug • Zuständigkeit für sonstige Familiensachen (Gesamtschuldnerausgleich, Innengesellschaft, Mitwirkung bei Einkommenssteuer pp.) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

  18. V. Das OLG als Beschwerdegericht • Abweichung vom Instanzenzug gegenüber allgemeinen Zivilsachen • Historische Begründung • Besetzung der Senate für Familiensachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

  19. VI. Der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht • Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG • Grundsatz: nur bei Zulassung • Ausnahmen: Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen • Keine Nichtzulassungsbeschwerde Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

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