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Ausbildung nach FwDv 500 Einheiten im ABC – Einsatz

Ausbildung nach FwDv 500 Einheiten im ABC – Einsatz. Ausbildung nach FwDv 500 Einheiten im ABC – Einsatz. Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 “Einheiten im ABC-Einsatz” (FwDV 500) legt taktische Regeln fest, die bei Einsätzen mit Gefahren durch

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Ausbildung nach FwDv 500 Einheiten im ABC – Einsatz

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  1. Ausbildung nach FwDv 500 Einheiten im ABC – Einsatz

  2. Ausbildung nach FwDv 500 Einheiten im ABC – Einsatz Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 “Einheiten im ABC-Einsatz” (FwDV 500) legt taktische Regeln fest, die bei Einsätzen mit Gefahren durch Radioaktive (ehem. Atomare) Stoffe und Materialien (A–Einsatz), Biologische Stoffe und Materialien (B–Einsatz) und Chemische Stoffe und Materialien (C–Einsatz) zu beachten sind. Hierdurch sollen die Einsatzkräfte der Feuerwehr befähigt werden, Stoffe, von denen bei Herstellung, Verwendung, Lagerung und Transport besondere Gefahren ausgehen können, zu erkennen und den Gefahren mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. „ABC“ gleichbedeutend, wie „CBRN“ für: „chemisch“, „biologisch“, „radiologisch“ und „nuklear“ Ausbildung „Einheiten im ABC-Einsatz“ nach FwDV 500

  3. Ausbildung nach FwDv 500 Einheiten im ABC – Einsatz In vielen Fällen müssen sich die Einsatzkräfte der Feuerwehr, die zuerst alarmiert wurden und an der Einsatzstelle eintreffen, wegen fehlender oder nicht ausreichender Sonderausrüstung und Ausbildung darauf beschränken, erste Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzstelle und zur Rettung gefährdeter Personen einzuleiten. Hierbei trägt der Einsatzleiter eine besondere Verantwortung für die Sicherheit seiner Einsatzkräfte. Er muss unverzüglich die Alarmierung weiterer ausgebildeter Einsatzkräfte mit der erforderlichen Sonderausrüstung veranlassen. Die Feuerwehr soll im Einsatzfall 1. Gefahr erkennen 2. Mit geeigneten Maßnahmen entgegenwirken GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Absperren / Absichern Menschenrettung Spezialkräfte anfordern

  4. Ausbildung nach FwDv 500 Einheiten im ABC – Einsatz Gefährdung durch ABC-Gefahrstoffe: Inkorporation = Aufnahme gefährlicher Stoffe in den Körper Kontamination = Verunreinigung der Oberflächen von Lebewesen, des Bodens, von Gewässern und Gegenständen Gefährliche Einwirkung von außen = Einwirkung von Strahlungsenergie und/oder mechanischer Energie auf ein Lebewesen oder Objekt. Eine gefährliche Strahlungsenergie geht hauptsächlich von radioaktiven Stoffen aus, insbesondere bei Gamma(γ)- und Neutronen-Strahlern zu erwarten. Eine gefährliche Einwirkung von Strahlungsenergie kann auch durch elektromagnetische Felder größerer Leistung auftreten (z.B. bei Röntgen-, Radarstrahlen, Ultraviolett-, Wärmestrahlung und Lasern.) Unter einer gefährlichen Einwirkung von mechanischer Energie ist die Einwirkung von Druck - einschließlich Schallwellen - und Splittern/Trümmern zu verstehen, die bei einer Explosion oder einem Behälterzerknall entstehen können.

  5. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Absperren / Absichern Menschenrettung Spezialkräfte anfordern • Frühe Feststellung von Art, Eigenschaft und Menge der beteiligten ABC-Gefahrstoffe sowie Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Umwelt wichtig. • Alle zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten nutzen: • Eigene Wahrnehmungen (Rauch, Flammen, Gasschwaden etc.) • Informationsquellen, z.B. • Fahrer, fachkundige Personen, • Begleitpapiere, Kennzeichnung, Gefahrzettel, • Warntafel, Beförderungspapiere, Frachtbrief • Unfallmerkblätter, Sicherheitsdatenblätter Grundsatz: Solange Information fehlt, größte Gefahr annehmen. Die verschiedenen Gefahrstoffe werden für den Einsatz in Gefahrengruppen und entsprechend ihrer Eigenschaften in Maßnahmegruppen eingeteilt.

  6. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen – Erkundung Maßnahmegruppe 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Kennzeichnungsmöglichkeiten feste oder flüssige Stoffe, Stoffgemische oder Gegenstände, die diese Stoffe enthalten, einzuordnen, die durch chemische Reaktion Gas von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, dass durch Temperatur-, Druck- und Splitterwirkung Zerstörungen in der Umgebung auch in großer Entfernung eintreten können. Transport (mögliche UN-Nr. auf der Warntafel: 0331 oder 0332) Transport (mögliche UN-Nr. auf der Warntafel: 0331 oder 0332) Transport (mögliche UN-Nr. auf der Warntafel: 0331 oder 0332) Transport (mögliche UN-Nr. auf der Warntafel: 0331 oder 0332) Anlagen, Behälter Anlagen, Behälter Anlagen, Behälter Anlagen, Behälter Anlagen, Behälter Arbeitsschutz

  7. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung MG 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

  8. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Maßnahmegruppe 2: Gasförmige Stoffe Kennzeichnungsmöglichkeiten In diese MG sind alle verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gase oder Gegenstände, die diese Stoffe enthalten, einzuordnen. Gefahren ergeben sich aus dem besonderen physikalischen Zustand und aus den chemischen Eigenschaften. Weitere gefährliche chemische Eigenschaften sind gesondert zu erkunden. Transport Anlagen, Behälter Arbeitsschutz

  9. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung MG 2: Gasförmige Stoffe

  10. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Maßnahmegruppe 3: Entzündbare flüssige Stoffe Kennzeichnungsmöglichkeiten In diese MG sind alle brennbaren flüssigen Stoffe oder Gegenstände, die diese Stoffe enthalten, einzuordnen. Gefahren ergeben sich aus der Brennbarkeit und aus den weiteren chemischen Eigenschaften. Weitere gefährliche chemische Eigenschaften sind gesondert zu erkunden. Transport Anlagen, Behälter Arbeitsschutz

  11. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung MG 3: Entzündbare flüssige Stoffe

  12. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Maßnahmegruppe 4: Sonstige entzündbare Stoffe Kennzeichnungsmöglichkeiten Brennbare feste Stoffe oder Gegenstände, die diese Stoffe enthalten, bei denen sich besondere Gefahren aus ihrer Brennbarkeit oder der Kombination mit weiteren chem. Eigenschaften ergeben. Besondere gefährl. Eigenschaften sind gesondert zu erkunden. Hierzu gehören auch die selbstentzündl. Stoffe und die Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln. Die Stoffe können auch als Schmelze oder in Lösung vorkommen. Transport Anlagen, Behälter

  13. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung MG 4: Sonstige entzündbare Stoffe

  14. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Maßnahmegruppe 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Kennzeichnungsmöglichkeiten Alle oxidierenden und brandfördernden Stoffe oder Gegenstände, die diese Stoffe enthalten, bei denen sich besondere Gefahren aus ihrer oxidierenden Wirkung oder aus der Kombination mit weiteren chem. Eigenschaften ergeben. Weitere gefährliche chem. Eigenschaften sind gesondert zu erkunden. Transport Anlagen, Behälter Arbeitsschutz

  15. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung MG 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

  16. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Maßnahmegruppe 6: Giftige Stoffe Kennzeichnungsmöglichkeiten In diese MG sind alle Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder aus tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie bei Einwirkung in relativ kleinen Mengen zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen oder Gegenstände, die diese Stoffe enthalten, einzuordnen. Transport Anlagen, Behälter Arbeitsschutz

  17. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung MG 6: Giftige Stoffe

  18. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Maßnahmegruppe 8: Ätzende Stoffe Kennzeichnungsmöglichkeiten In diese MG sind alle Stoffe, die auf organische und/oder anorganische Oberflächen bei Kontamination zerstörend wirken oder entzündliche Prozesse in Geweben auslösen oder Gegenstände, die diese Stoffe enthalten, einzuordnen. Transport Anlagen, Behälter Arbeitsschutz

  19. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung MG 8: Ätzende Stoffe

  20. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Maßnahmegruppe 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Kennzeichnungsmöglichkeiten Transport mögliche Gefahrnummer auf der Warntafel: 90, 99 Alle Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften, die nicht in andere MG zugeordnet werden können, oder Gegenstände, die diese Stoffe enthalten, einzuordnen. Anlagen, Behälter

  21. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung MG 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

  22. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung „9 Gefahren der Einsatzstelle“ - 4A-C-4E A - Ausbreitung A - Atemgifte A - Atomare Strahlung A - Angstreaktion C - Chemische Stoffe E - Explosion E - Einsturz E - Erkrankung E - Elektrizität • Welche dieser Gefahren bestehen für • - Menschen • - Einsatzkräfte • - Betroffene • - Zivilpersonen • - Tiere • - Umwelt?

  23. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Absperren / Absichern Menschenrettung Spezialkräfte anfordern Gefahren- und Absperrbereich: Bei allen ABC-Einsätzen sind um das Schadenobjekt ein Gefahrenbereich und ein Absperrbereich (als Aufstell-, Bewegungs- und Bereitstellungsfläche für Feuerwehr und Rettungsdienst) zu bilden. Dabei sind bezüglich der möglichen Ausbreitung die meteorologischen (Windrichtung) und topographischen Verhältnisse (Gefälle) zu berücksichtigen. Im Gefahrenbereich ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Mindestens 50 m von der Unfallstelle Mehrere 100 m bis zu 1000 m bei Tankbrand, Explosivstoffen und Gasen in Großbehältern. Windrichtung und Gefälle beachten!

  24. GAMS – Regeln: Absperren/Absichern Abstände vom Schadenobjekt: Gefahrenbereich (rot) kürzester Abstand ca. 50 m Zutritt nur für Einsatzkräfte unter persönlicher Sonderausrüstung. Festlegen, Markieren und Sichern durch die Feuerwehr. Absperrbereich (grün) kürzester Abstand ca.100 m Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte. Markieren und Sichern im Regelfall durch die Polizei. 100 m 50 m !!! Bei bestimmten Maßnahmegruppen oder Gefahrenklassen gelten andere Abstände !!! Einsatzfahrzeuge nicht im Gefahrenbereich aufstellen!

  25. GAMS – Regeln: Absperren/Absichern Gefahrengruppen Bereiche mit ABC-Gefahrstoffen werden bei der Einsatzvorbereitung entsprechend den durchzuführenden Maßnahmen in drei Gefahrengruppen eingeteilt: Gefahrengruppe I (IA, IB, IC): Bereiche, in denen die Einsatzkräfte ohne Sonderausrüstung tätig werden dürfen. Zur Vermeidung einer Inkorporation soll jedoch Atemschutz getragen werden. Allgemeine Verhaltensregeln für den Einsatz in Industrieanlagen oder Laboratorien sind zu beachten. Gefahrengruppe II (IIA, IIB, IIC): Bereiche, in denen die Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer Überwachung und Dekontamination/Hygiene tätig werden dürfen. Gefahrengruppe III (IIIA, IIIB, IIIC): Bereiche, in denen Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter besonderer Überwachung und Dekontamination/Hygiene tätig werden dürfen und deren Eigenart die Anwesenheit einer fachkundigen Person (siehe Teil II) notwendig macht, die während des Einsatzes die entstehende Gefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann.

  26. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Absperren / Absichern Menschenrettung Spezialkräfte anfordern Zur Menschenrettung muss unter Umständen eine erhöhte Eigengefährdung der Einsatzkräfte in Kauf genommen werden. Nach Entscheidung des Einsatzleiters können Einsatzkräfte zunächst ohne vollständige Sonderausrüstung vorgehen. Sie sind jedoch mindestens mit Isoliergeräten als Atemschutz auszurüsten. Zur Rettung von Menschenleben sind Einsatzkräfte zum Betreten von Bereichen der Gefahrengruppe III auch dann ermächtigt, wenn keine fachkundige Person zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bereiche der Gefahrengruppe III mit besonderen Bedingungen, die im Teil II der FwDV 500 gesondert aufgeführt sind. Bei der Risikoabwägung trägt der Einsatzleiter hier eine besondere Verantwortung. Abstand zum freigesetzten Produkt halten Aufenthaltszeit begrenzen Abschirmung nutzen

  27. GAMS – Regeln: Menschenrettung Körperschutz Form 1: Schutzkleidung zur Brandbekämpfung mit Kontaminationsschutzhaube -schützt ausschließlich gegen eine Kontamination mit festen Stoffen und stellt einen eingeschränkten Spritzschutz dar. Sie ist weder flüssigkeits- noch gasdicht. Zur Rettung von Menschenleben, die keinerlei Zeitverzug erlaubt, kann zunächst ohne vollständige Sonderausrüstung vorgegangen werden. Bei Einsätzen zur Menschenrettung in den Gefahrengruppen IIA und IIIA sind die Einsatzkräfte jedoch mindestens mit Isoliergeräten, Körperschutz Form 1, amtlichem Dosimeter und Dosiswarngerät auszurüsten. Bei Transportunfällen kann zur Menschenrettung auch ohne Körperschutz Form 1, amtlichem Dosimeter und Dosiswarngerät vorgegangen werden. Mindestens sind jedoch Isoliergeräte zu tragen.

  28. GAMS – Regeln: Menschenrettung Bereiche der Gefahrengruppe IIIA, in denen mit Kernbrennstoffen (§§ 6,7 und 9 AtG) umgegangen wird, dürfen ohne Anwesenheit des zuständigen Strahlenschutz-beauftragten/ fachkundigen Strahlenschutzverantwort-lichen … auf keinen Fall – auch nicht zur Rettung von Menschenleben - betreten werden. Kontaminations- schutzanzug speziell für den A-Einsatz Infektionsschutz- anzug speziell für den B-Einsatz Flüssigkeitsschutz- anzug speziell für den C-Einsatz

  29. GAMS – Regeln: Menschenrettung Bei der Ausbreitung luftgetragener Gefahrstoffe im Freien entscheidet der Einsatzleiter je nach Gefahrenlage, betroffene Personen unter gewissen Schutzvorkehrungen im Gefahrenbereich zu lassen oder diesen zu räumen. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen:

  30. GAMS – Regeln: Gefahr erkennen - Erkundung Absperren / Absichern Menschenrettung Spezialkräfte anfordern In vielen Fällen müssen sich die Einsatzkräfte der Feuerwehr, die zuerst alarmiert wurden und an der Einsatzstelle eintreffen, wegen fehlender oder nicht ausreichender Sonderausrüstung und Ausbildung darauf beschränken, erste Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzstelle und zur Rettung gefährdeter Personen einzuleiten. Hierbei trägt der Einsatzleiter eine besondere Verantwortung für die Sicherheit seiner Einsatzkräfte. Er muss unverzüglich die Alarmierung weiterer ausgebildeter Einsatzkräfte mit der erforderlichen Sonderausrüstung veranlassen.

  31. ABC-Einsatz – Dekontamination: Stufenkonzept für die Personendekontamination – 3 Stufen Dekon-Stufe I: Not-Dekontamination von Personen (Not-Dekon) Sofort ab dem Einsatz des ersten Trupps im Gefahrenbereich sicherzustellen! Notwendig z. B. bei Beschädigung der Schutzausrüstung, bei Kontamination der Haut, bei Atemluftmangel oder bei Verletzungen, die sofort behandelt werden müssen. Dekon-Stufe II: Standard-Dekontamination ist bei jedem ABC-Einsatz unter persönlicher Sonderausrüstung (z. B. CSA, Kontaminationsschutzanzug) sicherzustellen. Dekon-Stufe III: Erweiterte Dekontamination im ABC-Einsatz^Ist anzuwenden bei Dekon-Maßnahmen für eine größere Anzahl von Personen und/oder starker oder schwer löslicher Verschmutzung.

  32. ABC-Einsatz – Dekontamination: Der Dekon-Platz ist in einen „Schwarzbereich“ (unreine Seite) und einen „Weißbereich“ (reine Seite) zu unterteilen. Grenzen, Zugangswege und Trennlinien sind deutlich zu markieren. Am Dekon-Platz werden die aus dem Einsatz im Gefahrenbereich kommenden Einsatzkräfte und ihr Gerät auf Kontamination überprüft und je nach Lage grob dekontaminiert und die kontaminierte Schutzkleidung abgelegt. Erst dann dürfen sie den Schwarzbereich verlassen. Dekon-Stufe I (Not-Dekon) Radioaktive Stoffe: So schnell wie möglich kontaminierte Hautpartien reinigen. Biologische Stoffe: So schnell wie möglich kontaminierte Hautpartien desinfizieren. Einwirkzeiten beachten! Chemische Stoffe: So schnell wie möglich kontaminierte Hautpartien mit einem Sprühstrahl reinigen. Einwirkzeiten beachten! In jedem Fall (A, B und C): Bei Verdacht auf Hautkontamination einem Arzt vorstellen. Der Dekon-Platz muss grundsätzlich spätestens 15 min nach dem ersten Anlegen einer persönlichen Sonderaus- rüstung (Anschluss des Pressluftatmers) betriebsbereit sein!

  33. Weitere Informationen Grundformen Warntafeln, Gefahrzettel etc. Gefahrzettel:auf der Spitze stehende Quadrate, die mittels Piktogrammen, dem Gefahrensymbol, und einem speziellen Nummerncode, den Gefahrgutklassen, über die Art der Gefahr Auskunft geben. Es gibt sie in den Größen 10 x 10 cm (Gefahrzettel, label) für Packstücke und 25 x 25 cm sowie 30 x 30 cm (Großzettel, placard) für LKW, Tank-LKW, Aufsetztanks oder Container. neutrale Gefahrentafel: wenn Gefahrgüter als Versandstücke (verpackte Güter) zusammen transportiert werden, also beispielsweise unterschiedliche Kisten, Fässer, Kanister oder Säcke. Warntafel weist nur darauf hin, dass mit gefährlichen Gütern beladen ist und sich dazu nähere Informationen auf den Versandstücken selbst befinden. rechteckig, mind. 30 x 40 cm, rückstrahlend senkrecht angebracht, vorn und hinten deutlich sichtbar, orangefarben, schwarz umrandet (max 15 mm) unauslöschbar beschriftet, nach einem Brand noch lesbar, nicht aus Folie o.ä.

  34. 80 1830 Weitere Informationen Grundformen Warntafeln, Gefahrzettel etc. Warntafel mit zwei Zahlencodes: Gefahrgut unverpackt befördert (z. B. in loser Schüttung oder in Tanks bzw. Tankcontainern) z.B.: Gefahrnummer 33 = leichtentzündliche Flüssigkeit. Ist der Gefahrnummer ein „X“ vorangestellt, reagiert der Stoff gefährlich mit Wasser. Die untere Nummer wird UN-Nummer, oder auch Stoffnummer genannt, z.B.: 1202 = Dieselkraftstoff oder Heizöl. Gefahrnummer („Kemmler-Nr.“) UN-Nummer z.B.: UN 2814: Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen; UN 2900: Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Tiere; UN 3291: Klinischer Abfall, unspezifisch; UN 3373: Biologischer Stoff, Kategorie B; UN 3245: Gentechnisch veränderte Organismen Schwefelsäure, mehr als 51% (Wikipedia) http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_UN-Nummern

  35. Weitere Informationen Grundformen Warntafeln, Gefahrzettel etc. Kennzeichnung von Straßenfahrzeugen Aus der Anbringung ist nicht ersichtlich, ob die Zugmaschine, der Anhänger oder beide Gefahrgüter geladen haben. Kennzeichnung von Tankfahrzeugen,Fahrzeugen mit Tankcontainern, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien – ab 1 m (B.5 Stoffe) Kennzeichnung von Tankfahrzeugen,Fahrzeugen mit Tankcontainern oder Gefäßbatterien – ab 1 m (keine B.5 Stoffe)

  36. A-Gefahrstoffe Kennzeichnung Weitere Beispiele Strahlenzeichen nach Anlage IV der StrlSchVO Warnzeichen für ionisierende Strahlen nach DIN 25430

  37. A-Gefahrstoffe Kennzeichnung Kennzeichnung von Fahrzeugen und Tankcontainern

  38. 606 = Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen B-Gefahrstoffe Kennzeichnung Sicherheitszeichen nach BioStoffV Warnzeichen Biogefährdung nach DIN 58956-W16 und BGV A8 / W16

  39. C-Gefahrstoffe Kennzeichnung

  40. C-Gefahrstoffe Kennzeichnung

  41. Ehemalige FwDV 9/1, 9/2 und 14 = FwDV 500 ABC-Einsatz (Quelle: Wikipedia) „Unter dem Begriff ABC-Einsatz werden alle Einsätze zusammengefasst, bei denen atomare (radioaktive), biologische oder chemische Gefahren das Leben von Menschen oder Tieren oder die Umwelt bedrohen. Nach dem 11. September 2001 trat das ABC-Schutzkonzept wieder in den Vordergrund (nachdem man dem ABC-Schutz in Deutschland nach Ende des Ost-West-Konfliktes in den 1990er-Jahren kaum Beachtung geschenkt hatte). Aus Sicht der Feuerwehr handelt es sich bei den meisten dieser Einsätze um die sogenannten GSG-Einsätze (GSG = Gefährliche Stoffe und Güter). Einsatztaktisch unterscheiden sich GSG-Einsätze kaum von den "modernen ABC-Einsätzen", trotzdem ist es sinnvoll, die Regelungen, die man bisher auf verschiedene Einsatzgebiete verteilte, zu bündeln und für ein gemeinsames taktisches Vorgehen nutzbar zu machen. Am deutlichsten wurde das in Deutschland durch die Entscheidung gemacht, die ehemaligen FwDV 9/1, 9/2 (Strahlenschutz) und 14 (Gefährliche Stoffe) zur FwDV 500 zusammenzufassen und taktisch aneinander anzugleichen“ (2003, Anm. S.B.). Danke für Eure Aufmerksamkeit ;)

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