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Das neue Chemikalienrecht

Das neue Chemikalienrecht. Informationsveranstaltung für ApothekerInnen des Kantons Basel-Stadt 22. November 2005. Das Kantonale Laboratorium. Gesundheitsdepartement. Gesundheitsdienste. Gesundheitsschutz. Gesundheitsversorgung. Veterinäramt. Kant. Laboratorium. Inst. für Rechtsmedizin.

kristy
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Das neue Chemikalienrecht

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Presentation Transcript


  1. Das neue Chemikalienrecht Informationsveranstaltung für ApothekerInnen des Kantons Basel-Stadt 22. November 2005

  2. Das Kantonale Laboratorium Gesundheitsdepartement Gesundheitsdienste Gesundheitsschutz Gesundheitsversorgung Veterinäramt Kant. Laboratorium Inst. für Rechtsmedizin Konsumentenschutz Anlagensicherheit

  3. Übersicht der Rechtstexte Gesetze Chemikaliengesetz (2000) Umweltschutzgesetz (1983) Landwirtschaftsgesetz (1998) Bundesratsverordnungen Chemikalienverordnung (ChemV) Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Biozidprodukteverordnung (VBP) Chemikalien-Ein-und-Ausfuhr-Verordnung (ChemEAV) usw. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) Departementsverordnungen Fachbewilligungsverordnungen Verordnung über Sachkenntnis usw.

  4. Grundsatz Herstellerin: Jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt. Selbstkontrolle • Art. 5 ChemG: • Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. • Beurteilung und Einstufung • Verpackung • Kennzeichnung • Sicherheitsdatenblatt

  5. Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufung Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen: • Gesundheitsgefährdungen: • Akute Gefährdungen • Chronische Wirkungen • Lokale Wirkungen • CMR-Eigenschaften • Spezielle Wirkungen • Physikalisch-chemi- • sche Eigenschaften: • Entzündbarkeit • Explosionsgefahr • Brandfördernd • Umweltgefährdungen: • Gewässer • Ozonschicht • Boden • Tiere • Pflanzen

  6. Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufung Ziel der Einstufung ist die Festlegung der Gefährlichkeitsmerkmale und der Gefahrenhinweise (R-Sätze). Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich Leicht entzündlich Entzündlich Sehrgiftig Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend Reizend Sensibilisierend Krebserzeugend Erbgutverändernd Fortpflanzungsgefährdend Umweltgefährlich

  7. Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufung Ziel der Einstufung ist die Festlegung der Gefährlichkeitsmerkmale und der Gefahrenhinweise (R-Sätze). R10, R11, R12 (Entzündlichkeit); R1, R2, R3… (Explosions-gefährlichkeit); usw. R26, R27, R28 (sehr giftig); R34, R35 (ätzend); R42, R43 (sensibilisierend); R40, R45, R49 (krebserzeugend); usw. R50, R51, R52, R53 (Umweltgefährlichkeit – Gewässer) R59 (Umweltgefährlichkeit – Ozon) • 68 R-Sätze • 57 mögliche Kombinationen

  8. Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufung • Grundlage: EU-Richtlinie 67/548/EWG und 99/45/EG • Alte Stoffe (Stoffe, die zwischen 1971 und 1981 in der EU auf dem Markt waren): • Einstufung mit zugänglichen Daten • Neue Stoffe (Stoffe, die nach 1981 in Verkehr gebracht wurden): • Einstufung basiert auf Daten einer technischen Beschreibung • Zubereitungen • Ergebnisse von Prüfungen (physikalisch-chemische Eigenschaften) • Berechnungsverfahren oder Erfahrung am Menschen (gesundheitsgefährdende und umweltgefährliche Eigenschaften)

  9. Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufungsbeispiele Schwefelsäure (Lösung) Offizielle EU-Einstufung: C; R35 Konz.  15% Xi; R36/38 5%  Konz. < 15% Früher: GK 2 Konz.  10% GK 3 3%  Konz. < 10% GK 4 1%  Konz. < 3% GK 5 0% < Konz. < 1% Nickel Offizielle EU-Einstufung: Carc. Cat. 3; R40 R43 Früher: Giftklassefrei

  10. Inverkehrbringen von Chemikalien Beispiele • Chloroform: • Frühere Einstufung: Giftklasse 1* • Offizielle EU-Einstufung: • Xn; R22-48/20/22   -   Xi; R38   -   Carc. Cat. 3; R40 • Verwendungsverbot nach Anhang 1.3 ChemRRV

  11. Inverkehrbringen von Chemikalien Beispiele • Pfeffersprays: • Frühere Einstufung: Giftklasse 3 • Wirkstoff ist Capsaicin • Capsaicin ist ein alter Stoff • Keine offizielle Einstufung von Capsaicin • Hersteller dürfen zugängliche Daten für die Einstufung brauchen • In den meisten Fällen weisen die Pfeffersprays keine Gefahrensymbole auf ? Giftklasse 3

  12. Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufung Gefährlichkeitsmerkmale und R-Sätze F N E F+ O Leicht entzündlich Umweltgefährlich Explosionsgefährlich T+ Hochentzündlich Xn Brandfördernd C Xi T Sehr giftig Gesundheitsschädlich Ätzend Reizend Giftig Kennzeichnung Kennzeichnung Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, R-Sätze und Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

  13. Inverkehrbringen von Chemikalien Kennzeichnung • Notwendige Angabe in der Kennzeichnung: • Name des Stoffes oder der Zubereitung • Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin • Gefahrensymbole und –bezeichnungen • R- und S-Sätze • Chemische Bezeichnung der gefährlichen Inhaltsstoffe • EG-Nummer (nur für Stoffe) • Füllmenge (nur für Publikumsprodukte) • Allfällige Zusatzkennzeichnung nach Anhang I ChemV • Verbot irreführender Kennzeichnung (z.B. umweltfreundlich) In zwei Amtssprachen

  14. Inverkehrbringen von Chemikalien Kennzeichnung C WC-Reiniger – Nettoyant WC, 500ml Gefahrenhinweise (R-Sätze) R35 Verursacht schwere Verätzungen. Provoque de graves brûlures. Sicherheitsratschläge (S-Sätze) S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Conserver hors de portée des enfants. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement et abondamment avec de l'eau et consulter un spécialiste. S30 Niemals Wasser dazugiessen. Ne jamais verser de l'eau dans ce produit. Ätzend/corrosif Enthält / contient: Schwefelsäure Acide sulfurique KCB AG, Kannenfeldstr. 2, 4012 Basel, Tel. +41 61-385 25 11

  15. Inverkehrbringen von Chemikalien Verpackung • Grundsatz:Bei der Lagerung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt. • Für gefährliche Publikumsprodukte: • Die Neugierde von Kindern darf nicht gefördert werden • Die Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nicht irregeführt werden • Verpackungen mit Chemikalien dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, Kosmetika, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können

  16. Inverkehrbringen von Chemikalien T, giftig T, giftig C, ätzend C, ätzend Xn, gesundheitsschädlich mit R65 Xn, gesundheitsschädlich F+, hochentzündlich F, leicht entzündlich Verpackung Kindersichere Verschlüsse: Tastbare Gefahrenhinweise: >1% Dichlormethan >3% Methanol

  17. Inverkehrbringen von Chemikalien Sicherheitsdatenblätter • Sicherheitsdatenblätter müssen erstellt werden: • Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen • Für Zubereitungen mit mehr als 1% bzw. mehr als 0.2% (gasförmige Zubereitungen) eines gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoffes • Stoffe, für welche einen MAK-Wert festgelegt wurde • 16 Kapitel mit Informationen zu folgenden Themen: • Zusammensetzung • Mögliche Gefahren • Erste-Hilfe-Massnahmen • Handhabung und Lagerung • Schutzausrüstung • Entsorgung • Transport • usw.

  18. Inverkehrbringen von Chemikalien Meldung, Anmeldung, Mitteilung • Neue Stoffe: Anmeldung mit umfassendem Dossier, Inverkehrbringen erst nach der Anmeldung • Alte Stoffe und Zubereitungen: Meldung ins Produkteregister spätestens 3 Monate nach dem Inverkehrbringen

  19. Inverkehrbringen von Chemikalien Vergleich mit dem alten Recht (Publikumsprodukte) • Giftgesetzgebung: • Anmeldung vor dem Inverkehrbringen • Einstufung durch das BAG • Kennzeichnungshinweise durch BAG angegeben • Chemikaliengesetzgebung: • Meldung nach dem Inverkehrbringen • Einstufung und Kennzeichnung im Rahmen der Selbstkontrolle Liberalisierung für Grosskonzerne, komplizierteres Inverkehrbringen für Kleinbetriebe

  20. Inverkehrbringen von Chemikalien systemische Wirkungen T+ T T Xn lokale Wirkungen C Xi 1* 1 2 3 4 5 frei Vergleich mit dem alten Recht (Publikumsprodukte)

  21. Fallstudie Verkauf einer selbst vorbereiteten NaOH-Lösung • Annahme: Die Lösung wird mittels NaOH-Pellets vorbereitet. • Die Apotheke ist Herstellerin einer Zubereitung • Einstufung • Offizielle EU-Einstufung von NaOH: • 5 % ≤ Konz. ≤ 100 %: C; R35 • 2 % ≤ Konz. < 5 %: C; R34 • 0.5% ≤ Konz. < 2 %: Xi; R36-38 • Folgende S-Sätze möglich: S1/2-26-37/39-45

  22. Fallstudie Verkauf einer selbst vorbereiteten NaOH-Lösung • 2. Verpackung • Falls die Lösung eine Konzentration > 2% beinhaltet, muss die Verpackung einen kindersicheren Verschluss und einen tastbaren Gefahrenhinweis aufweisen. • Für eine kleinere Konzentration ist es nicht erforderlich • 3. Kennzeichnung • Name, Adresse, Telefonnummer der Herstellerin • Gefahrenangaben, falls die Lösung mehr als 0.5% NaOH beinhaltet • 4. Sicherheitsdatenblatt • Ein Sicherheitsdatenblatt ist ab einer Konzentration von 0.5% NaOH zu erstellen

  23. Fallstudie Verkauf einer selbst vorbereiteten NaOH-Lösung C Natriumhydroxid – 4%ige-Lösung Hydroxide de sodium – solution 4% R34 Verursacht Verätzungen. Provoque des brûlures. S1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. Conserver sous clef et hors de portée des enfants. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement et abondamment avec de l'eau et consulter un spécialiste. S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Porter des gants appropriés et un appareil de protection des yeux/du visage S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen). En cas d’accident ou de malaise, consulter immédiatement un médecin (si possible lui montrer l’étiquette). Ätzend/corrosif Enthält / contient: Natriumhydroxid Hydroxide de sodium KCB AG, Kannenfeldstr. 2, 4012 Basel, Tel. +41 61-385 25 11

  24. Abgabebestimmungen Chemikalien, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen T+ F mit den R-Sätzen R15 oder R17 (Reaktion mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase, Selbstentzündung an der Luft) T N mit dem R-Satz 50/53 (Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben) Alte Produkte der Giftklasse 1 bis 3 C E Chemikalien mit folgenden physikalisch- chemischen Eigenschaften: R1, R4, R5, R6, R16, R19, R44 (diverse Explosionsgefährlichkeiten)

  25. Abgabebestimmungen Sehr giftig Giftig mit den R-Sätzen R45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 (krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungs-gefährdende Stoffe und Zubereitungen der Kategorien 1 und 2) Nach altem Recht etikettierte Produkte der Giftklasse 1 Verkaufsverbot an Privatpersonen T+ T

  26. Abgabebestimmungen T C E Aufzeichnung bei der Abgabe Giftig Explosionsgefährlich Chemikalien, die bestimmungs-gemäss der Selbstverteidigung dienen Ätzend mit dem R-Satz R35 • Aufzeichnungspflicht: • Anhand eines Reisepasses oder einer Identitätskarte müssen folgende Daten aufgezeichnet werden: • Name und Adresse der Bezügerin • Name, Menge und Verwendungszwecke des Stoffes oder der Zubereitung • Datum der Abgabe

  27. Abgabebestimmungen Aufzeichnung bei der Abgabe • Aufzeichnungen möglich in Empfangsbestätigungsheften (für die ehemalige Giftklasse 3) • Neue Hefte wurde vom BAG erarbeitet (Bestellungen beim Bundesamt für Bauten und Logistik bald (?) möglich) • Die Kunden müssen mit ihren Unterschriften beweisen, dass sie die Chemikalien sachgerecht verwenden werden • Die Aufzeichnungen müssen während 3 Jahren aufbewahrt werden Informationspflicht • Bei der Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss die Bezügerin über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informiert werden

  28. Abgabebestimmungen Weitere Bestimmungen • Die Selbstbedienung muss für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen ausgeschlossen sein • Die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen darf nur an mündige Personen erfolgen • Die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss durch Anleitung einer Person mit einem Sachkenntnisnachweis erfolgen • Wer besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen an Privat- personen verkauft, muss der kantonalen Behörde eine Ansprech- person mitteilen

  29. Abgabebestimmungen Vergleich mit dem alten Recht • Bezugsbewilligungen nicht mehr notwendig • Abgabeverbote leicht entschärft (Klasse 1* / CMR Kategorie 3) • Sachkenntnis statt allgemeine Giftbewilligung A • Sicherheitsdatenblätter werden wichtiger Keine wichtigen Änderungen bei der Abgabe

  30. Umgangsbestimmungen • So nicht!

  31. Umgangsbestimmungen Pflichten des Verwenders Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt treffen: • Berücksichtigung der Hinweise auf Verpackung und Sicherheitsdatenblatt • Aufbewahrungspflicht der Sicherheitsdatenblätter • Ausbringen in die Umwelt nur soviel erforderlich, zum angegebenen Zweck • Beachtung von Verwendungsbeschränkungen und Verboten • Sichere Aufbewahrung: • - Vor gefährlichen Einwirkungen schützen • - Trennung von Lebens-, Heil- und Futtermitteln • - Trennung inkompatibler Chemikalien • - Besonders gefährliche Chemikalien für Unbefugte unzugänglich aufbewahren • - Besonders gefährliche Chemikalien, die nicht in Originalverpackungen sind, müssen den Bestimmungen der Verpackung und der Kennzeichnung entsprechen

  32. Umgangsbestimmungen So auch nicht!

  33. Übergangsbestimmungen Kennzeichnung • Für Hersteller darf die alte Kennzeichnung noch bis zum 31. Juli 2006 eingesetzt werden • Für Abgabestellen wurde die Frist auf den 31. Juli 2007 festgelegt Umgangsvorschriften • Giftklassen 1-5 gefährliche Stoffe und Zubereitungen • Giftklassen 1-3 besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen • Giftklasse 2 T, C • Giftklasse 1 T+

  34. Biozidprodukteverordnung Neu: Repellents sind auch Biozidprodukte Neue Definition der Biozidprodukte Art. 2 VBP: Wirkstoffe oder einen oder mehrere Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen – in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen –, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern. Gegenstände, die solche Wirkstoffe enthalten oder freisetzen und die dazu bestimmt sind, auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände einzuwirken, gelten als Biozidprodukte.

  35. Kundeninformation Faltprospekte

  36. Kundeninformation Magnete

  37. Kundeninformation • Bitte bedienen Sie sich! • Nachbestellung der Faltprospekte gratis möglich: Bundesamt für Bauten und Logistik Verkauf Bundespublikationen 3003 Bern Tel. 031 325 50 00 Fax 031 325 50 09 Artikelnummer: 316.920.d

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