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STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB

STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB. Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. BETRUG – OBJ. TB: DAS GRUNDDELIKT ART.146 Ziff. 1. 4 Stadien (= Tatbestandsmerkmale): Arglistige Täuschung Irrtum Motivationszusammenhang

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STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB

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Presentation Transcript


  1. STRAFRECHT BTDER BETRUG Art.146 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

  2. BETRUG – OBJ. TB: DAS GRUNDDELIKT ART.146 Ziff. 1 4 Stadien (= Tatbestandsmerkmale): • Arglistige Täuschung • IrrtumMotivationszusammenhang • VermögensverfügungMotivationszusammenhang • VermögensschadenKausalzusammenhang

  3. BETRUG – OBJ. TB: DIE TÄUSCHUNG • Vorspiegelung von Tatsachen • Äussere Tatsachen: objektiv feststehend • Innere Tatsachen • Unterdrückung von Tatsachen • Bestärkung eines Irrtums • Täuschung ist auch durch Schweigen möglich, erfordert aber, dass durch Schweigen eine Rechtspflicht verletzt wird – Garantenstellung erforderlich! Achtung: Abgrenzung zum sog. qualifizierten Schweigen mit positivem Erklärungsvorbehalt

  4. BETRUG – OBJ. TB: DIE ARGLIST (I) • Lügengebäude Besondere Machenschaften/Kniffe • Im Gegensatz zum Lügengebäude und den bes. Machenschaften/Kniffen ist die einfache Lüge ist nur arglistig, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: • Überprüfung der Lüge unmöglich oder schwierig • Überprüfung unzumutbar (sofern besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt) • Abhalten des Opfers von einer möglichen Überprüfung • Täter sieht voraus, dass das Opfer aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung absieht

  5. BETRUG – OBJ. TB: DIE ARGLIST (II) • Opfermitverantwortung • Mangelnde Aufmerksamkeit des Opfers lässt die Betrugs-strafbarkeit grds. nicht entfallen. Unterlässt das Opfer aber die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen, so ist die Arglist zu verneinen – im Ergebnis besteht somit eine Opfermitverant-wortung, sowohl in Fällen der einfachen Lüge, als auch bei ganzen Lügenkonstrukten und bes. Machenschaften.

  6. BETRUG – OBJ. TB: DER IRRTUM (I) • Irrtum Definiton: Jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, wobei unerheblich ist, ob sich der Getäuschte eine konkrete unkorrekte Vorstellung bildet oder ob ihm lediglich die richtige Vorstellung fehlt (d.h. Verkennen und Nichterkennen der Sachlage sind gleichwertig)

  7. BETRUG – OBJ. TB: DIE VERMÖGENSVERFÜGUNG (I) • Im Einzelnen sind die Voraussetzungen der Vermögensverfügung: • Unmittelbar vermögensmindernde Wirkung • Wahlfreiheit • Verfügungsmacht (Achtung: Dreiecksbetrug!)

  8. BETRUG – OBJ. TB: DIE VERMÖGENSVERFÜGUNG (II) • Sonderfall des Prozessbetruges • Täuschung des Richters in der Absicht, ihn zum Nachteil des Prozessgegners zu einem unrichtigen Urteil zu veranlassen (Sonderfall des Dreieckbetrugs)

  9. BETRUG – OBJ. TB: DER MOTIVATIONSZUSAMMENHANG • Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Kausalzusammenhang genügt nicht)

  10. BETRUG – OBJ. TB: DAS GESCHÜTZTE VERMÖGEN • Strafrechtlicher Vermögensbegriff: • Juristischer Vermögensbegriff • Wirtschaftlicher Vermögensbegriff • Juristisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff (h.M.) • Personaler Vermögensbegriff

  11. BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENS-SCHADEN (I) • Vermögensbestand • Differenzmethode • Subjektive Konzeption (Bundesgericht) • Objektive Konzeption

  12. BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (II):OBJ.-INDIVIDUELLE KONZEPTION (h.L.) • Vermögensschaden, wenn die Gegenleistung objektiv zwar gleichwertig ist, • aber für die zumutbaren individuellen Zwecke des Betroffenen unbrauchbar ist oder • zu weiteren vermögensschädigenden Massnahmen zwingt oder • die Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung verunmöglicht

  13. BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (III): ZEITPUNKT • Wertvergleich des Vermögens durch „Gesamtsaldierung“ (Differenzmethode) vorundnach der eingegangenen Verpflichtung (Eingehungsbetrug) bzw. erfolgten Verfügung (Erfüllungsbetrug) Achtung: Spätere Veränderung des Vermögens sind irrelevant!

  14. BETRUG – OBJ. TB: DER VERMÖGENSSCHADEN (IV): • Eingehungsbetrug • Erfüllungsbetrug  „echter“ Erfüllungsbetrug  „unechter“ Erfüllungsbetrug

  15. BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (V): VERMÖGENSGEFÄHRDUNG • Vermögensgefährdung genügt grds. nicht, da Gesetz einen Schadenseintritt voraussetzt • Aber: Schaden ist zu bejahen bei sog. schadensgleicher Vermögensgefährdung = Gefährdungsschaden

  16. BETRUG – SUBJ. TB • Vorsatz (dolus eventualis ausreichend) • Bereicherungsabsicht • Unrechtmässigkeit • Betrug entfällt, wenn der Täter einen Anspruch auf die Bereicherung hat

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