1 / 51

Umgang mit erkrankten Mitarbeitern

Umgang mit erkrankten Mitarbeitern. Reinbek – 7. Juli 2010. Mitteilungs- und Nachweispflichten Fragen der Entgeltfortzahlung Handlungsoptionen während der Arbeitsunfähigkeit Betriebliches Eingliederungsmanagement und Präventivpflichten Krankheitsbedingte Kündigung.

camila
Télécharger la présentation

Umgang mit erkrankten Mitarbeitern

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Umgang mit erkrankten Mitarbeitern Reinbek – 7. Juli 2010

  2. Mitteilungs- und Nachweispflichten • Fragen der Entgeltfortzahlung • Handlungsoptionen während der Arbeitsunfähigkeit • Betriebliches Eingliederungsmanagement und Präventivpflichten • Krankheitsbedingte Kündigung

  3. I. Mitteilungs- und Nachweispflichten

  4. Anzeige über AU und voraussichtliches Bestehen  unverzüglich (§ 5 Abs. 1 EfzG)  ohne schuldhaftes Zögern  bei Verstoß: Abmahnungsmöglichkeit Form: nicht vorgegeben (telefonisch, Email, Kollegen) Übermittlungsrisiko: Arbeitnehmer

  5. Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: wenn AU länger als 3 Kalendertage:  Vorlage am Folgetag des 3. Tages (§ 3 Abs. 1 EfzG) Frist durch abweichende Vereinbarung verkürzbar  ggf. bis Ende Erkrankungstag (Arzt erreichbar?  Regelung denkbar durch AV, BV, TV

  6. Prognoserisiko Arbeitgeber falls AU-Bescheinigung abgelaufen und nicht genesen  neue AU möglich  Frist: keine gesetzliche h.M.: wieder 3 Kalendertage nach Ende der Vor-AU aber: unverzügliche Mitteilung der Fortdauer

  7. rückwirkende AU-Bescheinigung • grundsätzlich möglich • grundsätzlich kein Anhalt für missbräuchliche Gestaltung/Gefälligkeit • nur ausnahmsweise Indiz für Missbrauch • selten ausreichende Grundlage für Abmahnung/Kündigung

  8. Zugangsrisiko für AU  Arbeitnehmer wenn Hilfsperson/Übermittlungsmedium versagt  Pflichtenverstoß  Abmahnungsmöglichkeit

  9. Falls im Wiederholungsfall Kündigung nach Abmahnung(en): • Abwägungsentscheidung • Überlegungspunkte: • Intensität der durch Unzuverlässigkeit verursachten Ablaufstörungen • u.U. Rückschluss auf generelle Unzuverlässigkeit • Dauer des Arbeitsverhältnisses, Sozialdaten

  10. Arbeitsunfähigkeit im Ausland (§ 5 Abs. 2 EfzG):  erhöht wieder den Urlaubsanspruch  sichert Entgeltfortzahlung  Verfahren abhängig von Aufenthaltsort

  11. Arbeitsunfähigkeit im EWR-Ausland und bei Sozialabkommen:  AN informiert den örtlichen Sozialversicherungsträger  Träger informiert heimische Krankenkasse  Krankenkasse informiert Arbeitgeber

  12. Arbeitsunfähigkeit im übrigen Ausland:  wie Inland  deutsche KK ist an ärztliche Feststellungen gebunden, sofern nicht eigener Vertrauensarzt im Ausland untersucht hat  identischer Beweiswert wie Inlands-AU

  13. Zweifel am Bestehen der AU:  Einschaltung des MDK über KK  keine Angabe von Gründen erforderlich  KK/MDK zur Gutachtenerstattung verpflichtet

  14. Zweifel an AU insbesondere bei:  häufiger Kurzzeit-AU, insbesondere montags und freitags  AU durch bekannte „Krankschreibungsärzte“

  15. Untersuchung durch MDK:  „unverzügliche“ Untersuchung  in der Praxis selten unter 2 Wochen  bei Nichterscheinen Indizwirkung der AU erschüttert  Ergebnismitteilung an KK  AG  Zweitgutachten möglich

  16. Falls MDK-Ergebnis AU nicht stützt:  Rückforderung der Efz nach § 812 ff. BGB  u.U. Schadensersatz ggü. Arbeitnehmer  u.U. Schadensersatz ggü. Arzt  ggf. Abmahnung/Kündigung

  17. Sonderprobleme: • „Gesundschreibung“ • Meldung nach 6 Wochen AU?

  18. II. Fragen der Entgeltfortzahlung

  19. Entgeltfortzahlungspflicht: Dauer  6 Wochen nach Erkrankung danach  Krankengeldanspruch Ausnahme: erste vier Wochen des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EfzG)

  20. Entgeltfortzahlungspflicht bei Folgeerkrankung: wenn zusammenhangslos mit Ersterkrankung  neue 6 Wochen Efz-Pflicht Beweislast: Arbeitnehmer wenn im Zusammenhang mit Ersterkrankung  keine Efz-Pflicht

  21. Berechnung des Entgelts: • regelmäßige Vergütung ohne Überstunden • bei ergebnisorientierter Arbeit Vergütung nach regelmäßigem Durchschnitt

  22. III. Handlungsoptionen während/nach der AU

  23. eigene Nachforschungen • Kontaktaufnahme • Krankenrückkehrgespräche • zulässige Fragen • Aufdecken von Simulation

  24. IV. Betriebliches Eingliederungsmanagement

  25. Rechtsgrundlage § 84 Abs. 2 SGB IX • in Kraft seit 01.05.2004 • standardisiertes Verfahren zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit • ohne AN-Zustimmung nicht möglich • Rechtsprechung hierzu mittlerweile gefestigt

  26. länger als 6 Wochen im Jahr arbeitsunfähig Verpflichtung zur Durchführung des BEM

  27. AU länger als 6 Wochen falls AN nicht einverstanden im Einvernehmen mit AN BEM durchführen Ablehnung dokumentieren kein BEM !!!

  28. AN einverstanden Abstimmung von Maßnahmen mit BR und SBV

  29. keine Festlegung auf Maßnahmen durch Gesetz • „freie Hand“ für Akteure • ergebnisoffener Suchprozess • Effektivitätskontrolle • Umsetzungsverpflichtung bei positivem Ergebnis • kein Ausschluss vernünftiger Optionen • Aufforderungsverpflichtung • Initiativpflicht

  30. Mögliche Maßnahmen: • Beeinträchtigungsanalyse • Perspektivgespräch / Einsatzwünsche • medizinische Begleitung / Vertrauensarzt • Arbeitsplatzumgestaltung • technische Analysen • arbeitstechnische Hilfsmittel • Mitarbeiterschulung („Rückenschule“) • u.v.a.m.

  31. Auswirkung unzureichenden/unterlassenen BEMs: negative gesundheitliche Prognose erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Interessenabwägung

  32. Taktische Erwägungen: • Erstellen einer BEM-Richtlinie (ggf. mit BR) • nominale Bestellung eines Betriebsarztes • Mitarbeiterinformation

  33. Sonderproblematik: AN verweigert BEM • keine Teilnahmepflicht • keine Pflicht zur Offenbarung von Krankheiten • aber: auch Berücksichtigung in der Interessenabwägung

  34. Arbeitnehmer Arbeitgeber • soziale Gesichtspunkte • (Mit-)Verursachung • Betriebsgröße • finanzielle Belastbarkeit AG • Wille zum BEM • Verweigerung AN zur Teilnahme am BEM

  35. V. Krankheitsbedingte Kündigung

  36. Krankheitsbedingte Kündigung: Drei Hauptfälle Dauererkrankung (Leistungsmin-derung) häufige Kurzerkrankung

  37. Grundprüfungsschema immer gleich: negative gesundheitliche Prognose erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Interessenabwägung

  38. Dauererkrankung: • ursächlich i.d.R. eine einzige Erkrankung • Entscheidung häufig durch ein ärztliches Gutachten • Problem bei der Prüfung der Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: • Entfall der Entgeltfortzahlungspflicht nach 6 Wochen •  geminderte Kostenbelastung

  39. Häufige Kurzerkrankungen: • häufigste Variante der krankheitsbedingten Kündigung • viele Detailprobleme • dadurch oft ungewisser Verfahrensausgang

  40. Prüfungsschema erweitert: negative gesundheitliche Prognose(1) indizielle Prognose(2) Widerlegung möglich(3) ggf. Gegenbeweis erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Interessenabwägung

  41. Indizielle Prognose: • offiziell keine typisierte Festlegung • Praxis: mehr als 30 Tage Arbeitsunfähigkeit (durchgehend oder in der Summe) in den vergangenen 3 Jahren • aber: Einzelfallbetrachtung

  42. Widerlegung der Negativprognose: • AN legt Erkrankungen dar (Krankenkassenauszug) • AN erklärt (laienhaft), warum deshalb keine Erkrankung mehr zu erwarten („ausgeheilt“) • sofern Laiensachverstand hierzu nicht ausreicht, Verweis auf behandelnde Ärzte

  43. Gegenbeweis: Arbeitgeber durch: arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten

  44. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: • (meist) finanzieller oder • tatsächlicher Art

  45. Finanzielle Beeinträchtigungen: • Entgeltfortzahlungskosten • Kosten von Arbeitsersatz (Subunternehmer, Leiharbeitnehmer) • Schäden (Konventionalstrafen) • Maschinenstillstand • Mehrarbeitsbelastung

  46. Häufigste Variante: • hohe Entgeltfortzahlungskosten • Faustformel: 20 % den Entgeltgesamtkosten

  47. Nach Vorstellung des BAG soll an dieser Stelle berücksichtigt werden, ob der AG auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz beschäftigen kann. • milderes Mittel gegenüber Beendigungskündigung • keine Verpflichtung zum Freikündigen • ggf. aber Verpflichtung zum Schaffen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes • BEM

  48. Interessenabwägung: Arbeitgeber Arbeitnehmer

  49. Arbeitnehmer Arbeitgeber ? • soziale Gesichtspunkte • (Mit-)Verursachung • Betriebsgröße • finanzielle Belastbarkeit AG

  50. Krankheitsbedingte Kündigung vor den Arbeitsgerichten: • eher geringe Verfahrenszahl • hohe Vergleichsquote • schon erstinstanzlich geringe Erfolgsquote aus AG-Sicht • vor LAG häufig „Zwangsvergleich“ • Tendenz auch abhängig von Betriebsgröße • Bewegung durch EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei Dauererkrankung

More Related