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Frau Antoaneta Zonkova – Stellvertretende Vorsitzerin

Struktur und Funktionen der Kommission für Feststellung vom durch kriminelle Tätigkeit erworbenen Vermögen. Frau Antoaneta Zonkova – Stellvertretende Vorsitzerin.

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Frau Antoaneta Zonkova – Stellvertretende Vorsitzerin

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  1. Struktur und Funktionen der Kommission für Feststellung vom durch kriminelle Tätigkeit erworbenen Vermögen Frau Antoaneta Zonkova – Stellvertretende Vorsitzerin

  2. I.Rechtslage der Kommission nach dem jetzigen Gesetz über den Verfall zugunsten des Staates vom durch kriminelle Tätigkeit erworbenen Vermögen 1. Öffentlich-rechtliche Lage der Kommission: • Ein selbständiges Organ außer dem System der drei Staatsgewalten; • Angehörigkeit zu dem zweiten Niveau der Staatsobrigkeiten nach der bulgarischen verwaltungsrechtlichen Verteilung; • ZusammenarbeitzwischenderKommission und derJudikative; 2. StrukturderKommission: Staatsbehörde die aus fünf Mitgliedern besteht – einemVorsitzenden, einemVizevorsitzenden und dreianderenMitgliedern.

  3. 3. Abhängigkeit der Kommission von der Legislative und der Exekutive, sowie von der Präsidenteninstitution: - der Vorsitzende wird vom Ministerpräsidenten bestellt; - der Vizevorsitzende und zwei von den Mitgliedern werden von der Volksversammlung (vomParlament) gewählt; - ein Mitglied wird vom Präsidenten bestellt. 4. Mandat der Kommission: Jedes Mitglied wird für eine fünfjährige Frist bestellt oder gewählt. Es besteht Recht auf einmalige Wiederwahl. 5. Innerliche Verteilung der Kommisson auf Haupt- und Spezialverwaltung. a) Funktionale Direktion; b) TerritorialeDirektionen.

  4. 6. Befugnisse und Funktionen der Kommission: A) Untersuchungsfunktion und Befugnis auf Verfahrenseröffnung. Voraussetzungen: - Benachrichtigung einer territorialen Direktion seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat, die im Art.3, N.1 des Gesetzes aufgelistet ist; - Zusätzliche Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung: das StrafverhafrenistnichteingeleitetoderisteingestelltwordenwegendemTod des Täters, wegenandauerndemBewußtseinsverlust, wegeneinernachfolgendenAmnestie; das Strafverfahrenistausgesetzt worden wegen der Abwesenheit des Täters, wegen andauendem Bewußstsensverlust, oder wenn er/sieeineImmunitätgenießt.

  5. Vo A.1.) Inhalt und DauerderUntersuchung: Untersuchungsdauer– zehn plus je nach dem Sachverhalt drei Monate; Utersuchungswesen - Sammlung von Beweismittel für die Feststellung der Herkunft und des Lageorts des zu prüfenden Vermögens. A.2.) Rechte und Pflichtender an derKommisson tätigen Inspektoren: - Recht auf Informationsverlangen von anderenStaatseinrichtungen; - Geheimhaltungspflicht. A.3.) Verfahrenseröffnung Der Beschluß zur Eröffnung eines Verfahrens wird von der Kommission nach dem Vorschlag des Direktors der jeweiligen territorialen Direktion getroffen.

  6. B) Funktion auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. Die Funktionwirddannausgeübt, wenngenugAngabenüber den kriminellenUrsprung des jeweiligenVermögensvorhandensind. SiebestehtauszweiPhasen: B.1.)Phase der Datensammlung über den Lageort des Vermögens, die Erwerbsgründe, den Erwerbswert, die nachfolgenden Umwandlungen, die Erträge der zu prüfenden Person usw.; B.2.) Phase der Richtung eines Antrags vor dem Gericht auf Verhängung von Sicherungsmaßnahmen über das vorliegende Vermögen der geprüften Person. B.3.) Befugnisse der Inspektoren im Datensammlungsprozeß:

  7. - Recht auf Verlangen einer Erklärungsabgabe; - Recht auf Einstellung von Sachverständigen; - Recht auf Sammlung von Beweismitteln; - Recht auf Verlangen von Berichten und Dokumenten, die dieHerkunftderzum Erwerb des entsprechenden Vemögens abgegebenen Geldmittel belegen; - Recht auf Nachprüfung des vor der Kommission vorgelegten Beweismaterials; - Recht auf Durchsuchung und Beschlagnahme nach den in der Strafprozessordnung vorgesehen Regeln. C) BefugnisderKommission das eröffnete Verfahren einzustellen.

  8. D) Funktion auf Vermögensverfall. Die Funktion ist auch zweiphasig – der Antrag auf Verfall wird nach einem Urteil des Gerichts im Strafverfahren vorgelegt, mit dem der Angeklagte verurteilt wird. 7. Der im Gesetz verkörperte Grundsatz: Durch die gesetzlichen Vorschriften wird eine allgemeine Prävention verwirklicht. Auswirkungen werden sowohl in Hinsicht auf die Bekämpfung des Verbrechertums, als auch auf die Abschreckung vor der Begehung einer Straftat beobachtet.

  9. II.Funktionen der Kommission und Mechanismus zu ihrer Ausübung nach dem künftigen Gesetz 1. Änderungen in Namen und in Hinsicht auf die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Verfahrens seitens der Kommission: - Kommissionsnamensänderung; - strengereAbhängigkeitvomParlament; - Die BegehungeinerOrdnungswidrigkeit - neueVoraussetzung für die Eröffnung einer Untersuchung seitens der Kommission; 2. Der Zivilrechtliche Verfall als Hauptmerkmal des neuen Gesetzes. Besonderheit des zivilrechtlichenVerfalls: die KommissiondarfeinenAntrag auf VerfalleinesVermögens richten, ohne Rücksicht darauf ob die jeweilige Person in einem Strafverfahren verurteilt worden ist.

  10. 3. Erweiterung des Kreises von Personen gegen die gehandelt werden darf: die Lebensgefährten, Verwandte in der Seitenlinie bis zum vierten Grade; 4. Gesetzlich verankerte Möglichkeit eine Vereinbarung mit der geprüften Person zu treffen. 5. Neue Voraussetzungen für die Eröffnung einer Prüfung: - die Prüfung kann in Gang gesetztwerdenohneeinevorherigeErhebungeinerAnklagegegen die jeweilige Person, oderwenneinVerzicht auf Anklageerhebungvorhandenist, oderim Fall einerEinstellung des Strafverfahrens; - Ingangsetzender Prüfung im Fall einer Übertragung von Strafverfahren in einen anderen Staat; - Eröffnung der Prüfung in Abwesenheit der jeweiligen Personn wenn sie nicht entdeckt werden kann;

  11. - Eröffnung der Prüfung im Fall eines rechtskräftigen Urteils, das von einem ausländischen Gericht gefällt wurde. 6. Ausführliche Regelung über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. Nachdem sie schon eingeordnet worden sind, wird die Kommission verpflichtet die gesamten Papiere im Bezug auf die durchgeführte Prüfung der untersuchten Person zu gewähren. Die Person hat Recht die Angaben zu bestreiten. 7. Verfahren auf Vermögensverfall. Neueinführungen: - NeueRegelnüber die Bewertung von Sachen; - Entziehung vom Gegenwert einer Sache, wenn sie verbraucht oder vernichtet worden ist.

  12. 8. Leitung der weggenommenen Vermögensaktiva. Leitungsorgan – der ins Leben gerufene interinstitutionelle Rat. Die Tagungen des Rates werden von einemStellvertretenden Minister derFinanzengeleitet. Der Rat schickt dem Parlament einen Bericht über jeden einzelnen Fall. III. VerallgemeinerungderneuenRegelnim künftigen Gesetz: 1. GesetzlicheVerankerung des zivilrechtlichenVerfalls. 2. Abkürzung der Verjährungsfrist von 25 auf 15 Jahre. 3. Änderung des Begriffs “bedeutendeHöhe”, die von nun an eineSumme von mindestens 125 000 Euro bezeichnen wird; jedesVermögen dessen Wert über dieser Summe beträgt, ohne eine legale Quelle für seine Aufhäufung bewiesen zu sein, darf entzogen werden;

  13. - AusfallderAbhängigkeit vom Strafverfahren; - HinzufügungderOrdnungswidrigkeitenunter die aufgezählten Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung; - Errichtung des interinstitutionellen Rates, dermitderLeitungsbefugnisderweggenommenenVermögensgegenstände beauftragt wird. Vielen Dank für Ihre Aufmersamkeit!

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