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GESUNDHEITSMANAGEMENT IV Teil 4b Prof. Dr. Steffen Fle a Lst. f r Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsm

Gliederung. 1Informationswirtschaft2 Jahresabschluss3 ControllingBetriebsgenetik4.1 Innovationstheorie4.2 Lebensphasen4.3 Kooperation und Integration4.3.1 Grundlagen4.3.2 Kooperationen nach SGB V4.3.3 Ausgew?hlte Integrationsans?tze4.3.4 Betriebswirtschaftliche Bewertung . 4.3.1 Gr

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GESUNDHEITSMANAGEMENT IV Teil 4b Prof. Dr. Steffen Fle a Lst. f r Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsm

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Presentation Transcript


    1. GESUNDHEITSMANAGEMENT IV Teil 4b Prof. Dr. Steffen Fleßa Lst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald

    2. Gliederung 1 Informationswirtschaft 2 Jahresabschluss 3 Controlling Betriebsgenetik 4.1 Innovationstheorie 4.2 Lebensphasen 4.3 Kooperation und Integration 4.3.1 Grundlagen 4.3.2 Kooperationen nach SGB V 4.3.3 Ausgewählte Integrationsansätze 4.3.4 Betriebswirtschaftliche Bewertung

    3. 4.3.1 Grundlagen Überblick: Formen der Zusammenarbeit

    4. Kooperationsformen Inhalt: Freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmen auf vertraglicher Basis ohne finanzielle Bindung. Die rechtliche und finanzielle Selbständigkeit bleibt erhalten Beispiele: Kartell Zusammenschluss von Unternehmen von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen auf vertraglicher Basis zur Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs Konsortium Definition: Zeitlich begrenzter Zusammenschluss von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen auf vertraglicher Basis, um sachlich und zeitlich klar umrissene Projekte durchzuführen. Z. B. Bankenkonsortium Emission von Wertpapieren Konsortium hat i.d.R. Rechtsform der GbR; ohne eigene Rechtsform: Arbeitsgemeinschaft

    5. Kooperationsformen Beispiele: (Forts.) Joint Venture Gründung eines gemeinsamen Unternehmens durch rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen zur Durchführung einer zeitlich nicht begrenzten Aufgabe. Interessengemeinschaften (Strategische Allianzen) Freiwillige Vereinbarungen zwischen mehreren Unternehmen, die den Austausch, die gemeinsame Nutzung oder die gemeinsame Entwicklung von Produkten, Technologie oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben rechtliche oder kapitalmäßige Selbständigkeit nicht berührt

    6. Konzern Inhalt: Zusammenschluss zweier oder mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung, wobei die rechtliche Selbständigkeit gewahrt bleibt. In der Regel entsteht ein Unterordnungsverhältnis, d.h., die wirtschaftliche Selbständigkeit der beherrschten Unternehmung geht verloren. Holding: Dachgesellschaft, deren einziger wirtschaftlicher Zweck die Verwaltung/Steuerung der untergeordneten Unternehmen ist (Dachgesellschaft) Management-Holding: Strategisches Management liegt in den Händen der Dachgesellschaft, operatives Management bei den Mitgliedern.

    7. Fusion Inhalt: Verschmelzung von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer neuen Unternehmung. Die rechtliche und finanzielle Selbständigkeit geht verloren Fusionskontrolle: Bundeskartellamt kann Fusionen untersagen (§§ 35 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) > 500 Mio. Euro weltweiter Umsatzerlös der beteiligten Unternehmen Beispiele BKartA untersagt Erwerb von Kreiskrankenhaus des Landkreises Rhön-Grabfeld und von Städtischem Krankenhaus Eisenhüttenstadt durch Rhön-Klinikum AG (2005). Erwerb des Kreiskrankenhauses Wolgast durch Universitätsklinikum Greifswald (2006). Siehe „Fusionskontrolle, Beispiel Wolgast“.

    8. Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen Hier: beispielhaft aus Sicht eines Krankenhauses NB: Die Sichtweise kann sich ändern! Ebenen: horizontale Ebene Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern vertikale Ebene Zusammenarbeit mit vor- oder nachgelagerten Bereichen laterale Ebene Zusammenarbeit mit Unternehmen außerhalb des Gesundheitsbereiches

    9. Kooperationspartner auf horizontaler Ebene Zusammenarbeit von Krankenhäusern der gleichen Versorgungsstufe Beispiel: Konzernbildung der Krankenhäuser im Nürnberger Land Oftmals: Kooperation unterschiedlicher Träger geringe räumliche Distanz zwischen Häusern Beispiele: Kooperationsformen gemeinsame Buchhaltung, EDV, Controlling, Codierung, Personalverwaltung gemeinsame Beschaffung, Materialwirtschaft, Apotheke gemeinsame Hol- und Bringdienste, Hausmeister, Technik gemeinsame Informations- und Sicherheitsdienste gemeinsame Speisenversorgung, Mensa, Wäscherei gemeinsame Krankenpflegeschule Telemedizinische Zusammenarbeit Konzernbildung Gleichordnungs- oder Unterordnungskonzerne Fusion z. B. Zusammenschluss mehrerer Landkreise zu einem Zweckverband ? Überführung mehrerer Krankenhäuser zu einem Rechtskörper mit mehreren Standorten

    10. Kooperationspartner auf vertikaler Ebene Zusammenarbeit eines Krankenhauses mit vor- oder nachgelagerten Bereichen Zusammenarbeit in der Patientenbehandlung vorgelagerte Leistungsträger Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten Zusammenarbeit mit Krankenhäusern niedriger Versorgungsstufe Zusammenarbeit mit Pflegediensten, Altenheimen, Behinderteneinrichtungen,… nachgelagerte Leistungsträger Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten Zusammenarbeit mit Krankenhäusern höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe Zusammenarbeit mit Pflegediensten, Altenheimen, Behinderten-, Rehaeinrichtungen, Sanatorien, Physiotherapeuten, Hospize Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen Zusammenarbeit mit Bestattungsunternehmen Zusammenarbeit mit Sportstätten, Fitnessstudios etc.

    11. Kooperationspartner auf vertikaler Ebene Zusammenarbeit in der Ver- und Entsorgung Zusammenarbeit mit Apotheken, Pharmaunternehmen, Wäschedienste, Speisenversorgung, Sterilisation, … Zusammenarbeit mit lokalem Entsorgungsunternehmen Zusammenarbeit mit Transportunternehmen, Rotem Kreuz, Rettungsdienst,…

    12. Krankenhaus als Integrationspartner

    13. Kooperationspartner auf lateraler Ebene Inhalt: Zusammenarbeit mit Unternehmen außerhalb des Gesundheitswesens i.w.S. Banken Versicherungen Floristikbetriebe Friseure Fernseh- und Telefonverleihgesellschaften Galerien Lebensmittelindustrie Geräteindustrie Facility Management … Achtung: Wurden für bestimmte Leistungsbereiche Fördermittel erhalten, dürfen Teilbereiche nicht einfach outgesourct werden, sonst müssen die Fördermittel zurückgezahlt werden.

    14. Voraussetzungen für erfolgreiche Kooperation Existenz von Machtpromotoren Managementebene muss die Kooperation wollen Zusammenarbeit von Klinikchef ist in der Praxis nicht einfach! Abgleich von Therapie und Diagnostik gleiche Definition von Standards (z. B. zur Überleitung in Reha) Technische Voraussetzungen Datentransfer, z. B. von Hausarzt an Krankenhaus Problemfähigkeit Zusammenarbeit führt stets zu Konflikten Regelmäßiger Kontakt, Vertrauen

    15. Gründe für eine Kooperation Kostenreduktion Reduktion von Vorhaltekosten durch Zentralisierung z. B. Geburtshilfe in mehreren Krankenhäusern in räumlicher Nähe Reduktion laufender Kosten durch Übung z. B. Erhöhung der Schnelligkeit einer Behandlung durch häufige Durchführung Erhöhung der Auslastung Reduktion der Beschaffungskosten durch Mengenrabatte und Verbundbestellungen Verbesserung des Managements z. B. Spezialisten

    16. Gründe für eine Kooperation Leistungsverbesserung Spezialisierung Übungseffekte: Qualität steigt mit Menge Ausstattung: Bessere Geräte bei höherer Menge möglich Standortsicherung Schließung eines Verbundes aus spezialisierten Krankenhäusern weniger wahrscheinlich als eines einzelnen Krankenhauses Qualitätssicherung Aufbau eines QM-Systems leichter möglich Verhandlungsmacht gegenüber Krankenkassen (Budget) gegenüber Regierung (Investitionsförderung) Personalgewinnung gemeinsame Ausbildung gemeinsame Fortbildung Attraktivität Job Rotation Forschung und Entwicklung

    17. Darstellungsmöglichkeiten: Netz oder Pfad?

    18. Pfad als Netzausschnitt (z. B. Allgemeinarzt – Krankenhaus – Reha)

    19. Netz-Beispiel: Allgemeinarzt – Facharzt I – Facharzt II – Krankenhaus – Reha - Allgemeinarzt

    20. Dienstleistungskooperation Dienstleistungen sind immateriell werden häufig persönlich erstellt werden an anwesenden Kunden erstellt können qualitativ schwer gemessen werden sind schwer quantitativ planbar Folgen: Kooperationspartner können schlecht planen und kontrollieren Kooperation basiert stärker auf Vertrauen und gemeinsamen Werten als bei Sachgütern: Sozialkapital

    21. 4.3.2 Kooperation nach SGB V Neue Versorgungsformen: Grundlage: Gesundheitsstrukturgesetz (1993) Neuordnungsgesetz (1997) GKV-Gesundheitsreform-Gesetz (2000) GKV-Modernisierungs-Gesetz (2004) Inhalt: Modellvorhaben (§§ 63-65 SGB V) Strukturverträge (§ 73a SGB V) Ambulante Leistungen im KH (§§ 115-123 SGB V) Integrierte Versorgung (§§ 140a-140d SGB V)

    22. Weiterentwicklung der Versorgung (§ 63-65 SGB V) Inhalt: Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind Ziel: Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Vereinbarungen mit Leistungserbringern Adressaten: Krankenkassen, Krankenkassenverbände Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Besonderheiten: Krankenkassen können auch Einzelverträge mit einzelnen Ärzten unabhängig von der Kassenärztlichen Vereinigung schließen Ärzteverbünde (z. B. Praxisnetze) können ebenfalls Vertragspartner sein

    23. Weiterentwicklung der Versorgung (§ 63-65 SGB V) Charakter: „Modellvorhaben“: erproben wissenschaftliche Begleitung und Auswertung Beispiele: Vereinbarung über die ärztliche Versorgung mit Akupunktur Vereinbarung zum Diabetes Gesundheitsmanagement (institutionenübergreifend) Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen stationsersetzender ambulanter Operationen Vereinbarung über die strukturelle und finanzielle Förderung ambulanter Operationen im Bereich der Kinderchirurgie

    24. Strukturverträge (§ 73a SGB V) Vertragspartner Kassenärztlichen Vereinigung Landesverbände der Krankenkassen Inhalt: neue Versorgungs- und Vergütungsstrukturen für hausärztliche Versorgung durch Hausarzt Verbund haus- und fachärztlich tätiger Vertragsärzte (Praxisnetz) Budget Budgetvereinbarung für diese Patienten (z. B. für das ganze Praxisnetz) interne Aufteilung des Budgets (auch abweichend von EBM)

    25. Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) Inhalt: Versicherte können sich gegenüber ihrer Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 2 gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen Bindung: mindestens ein Jahr gebunden möglichst kein Hausarztwechsel Vertrag: Krankenkassen mit besonders qualifizierten Hausärzten zugelassene Hausärzte Gemeinschaften dieser Hausärzte zugelassene medizinischen Versorgungszentren

    26. Krankenhäusern und Vertragsärzte (§§115-123 SGB V) § 115: Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten Partner: Landesverbände der Krankenkassen Kassenärztliche Vereinigungen Landeskrankenhausgesellschaft Vertrag: enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern Gewährleistung einer nahtlosen ambulanten und stationären Behandlung der Versicherten Inhalte: Förderung des Belegarztwesens Praxiskliniken ambulante und stationäre Versorgung durch Vertragsärzte Informationsaustausch, Datentransfer Notdienstes Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus Allgemeine Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus

    27. Auflösung der starren Grenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung § 116b Ambulante Behandlung im Krankenhaus § 117 Hochschulambulanzen § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen § 119 Sozialpädiatrische Zentren § 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen § 121 Belegärztliche Leistungen

    28. GMG-Innovationen §116a: ambulante Behandlung im Krankenhaus ist bei Unterversorgung zulässig § 116b: Krankenhäuser können spezialisierte ambulante Leistungen erbringen falls sie Teil eines „strukturierten Behandlungsprogramms“ (§ 137g) sind sie hoch spezialisiert sind CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen seltene Erkrankungen vorliegen z. B. HIV-Patienten

    29. Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (§§ 137f-g SGB V) Inhalt: systematische Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, die auf die Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin gestützt sind. Synonym: Disease-Management-Programme (DMP) im Bereich der GKV: strukturierte Behandlungsprogramme bzw. Chronikerprogramme „Freie DMP“ Ziel: Verbesserung des Behandlungsablaufs und der Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker Beispiele: Diabetes, Brustkrebs, Koronare Herzkrankheiten, Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen, Asthma bronchiale Instrumente (Auswahl): Schulung Ansprechpartner („Lotse“) in der Krankenkassen Reminding (für Untersuchungen) Datenbasis …

    30. Integrierte Versorgung (§§ 140a-d SGB V) § 140a: Integrierte Versorgung Krankenkassen können Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung abschließen. (2) Die Teilnahme der Versicherten an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig. § 140b: Verträge zu integrierten Versorgungsformen Partner: niedergelassene Ärzte Praxisnetze Krankenhäuser Vorsorge- und Rehaeinrichtungen Abweichungen: Verträge dürfen von sonstigen Regelungen des SGB V, KHG etc. abweichen, falls dies dem Charakter der Integration entspricht § 140c: Vergütung Es wird eine Vergütung vertraglich vereinbart Interne Budgetaufteilung zwischen Partnern möglich

    31. Integrierte Versorgung (§§ 140a-d SGB V) § 140d: Anschubfinanzierung, Bereinigung Zur Förderung der integrierten Versorgung hat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Mittel bis zu 1 vom Hundert von der nach § 85 Abs. 2 an die Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von nach § 140b geschlossenen Verträgen erforderlich sind. Die nach Satz 1 einbehaltenen Mittel sind ausschließlich zur Finanzierung der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Vergütungen zu verwenden

    32. IV Modelle: Gesellschaftsmodell: eine eigene Gesellschaft wird von den Leistungserbringern für einen spezifischen IV gegründet alle haften gemeinsam (GbR) Steuerlich schwierig, USt, GewSt Kooperationsmodell: Krankenkasse macht die Verträge und koordiniert alles Einkaufsmodell: Management-Gesellschaften kauft Leistungen bei Leistungserbringern ein Bewertung: Einkaufsmodell als Zukunft der IV. Sie kann mehrere IV-Verträge tragen und kauft die Leistungen bei unterschiedlichen Leistungsanbietern auf. Know How akkumuliert bei Management-Gesellschaft

    33. IV Aktueller Stand Anschubfinanzierung: lief 31.12.2008 aus!

    34. Aktueller Stand der Integrationsverträge

    36. Gemeldete, geltende Verträge zur Integrierten Versorgung nach KV-Regionen (Auszug) (31.12.2007) Summe:5.345

    39. Vorläufige Bewertung Vertragspartner auf Leistungserbringerseite: ursprünglich überwiegend Krankenhäuser niedergelassene Ärzte stärker im Kommen Verträge über Komplexpauschalen Hausarztverträge mit fachübergreifender ärztlicher Versorgung indikationsbezogene Projekte (z. B. Diabetes) Primärer Vorteil: Umgehung der Budget-Sperre Bewertung „Sektorbrille“ wird weiterhin getragen möglichst schnelle und einfache (Rück-)Gewinnung der 1%-Mittel (Leistungserbringer und Kassen) Verbesserung von Kommunikation und Koordination Veränderung gegenüber Status quo begrenzt

    42. „Desintegration“ Teilweise wird auch (wieder) getrennt, was zusammengefügt war Beispiel: Privatisierung von Universitätskliniken Trennung von Krankenbehandlung und Lehre/Forschung

    43. 4.3.3 Ausgewählte Integrationsansätze Managed Care Definition: Steuerungsmodell des Gesundheitswesens, bei dem es durch eine intensive Zusammenarbeit verschiedener Akteure zu einer geführten Krankenversorgung, Prävention und Gesundheitsförderung kommt. i.d.R. erfolgt die Steuerung durch selektive Kontrahierung, d.h. der Auswahl der Vertragspartner durch die Krankenkasse

    44. Managed Care Umsetzung USA: 160 Mio. Amerikaner sind in einer Managed Care Organisation versichert (2001) davon 70 Mio. in einer Health Maintenance Organisation Deutschland: Modellvorhaben seit 1988 möglich (§§ 63 ff. SGB V) bislang kaum von Bedeutung Schweiz 500.000 von insgesamt ca. 7 Mio Versicherte in Managed-Care-Modellen 100.000 davon in HMOs, 400.000 in Hausarztnetzen

    45. Managed Care: Typologie

    46. Preferred Provider Organisation Synonym (fast): Hausarztmodell Versicherung schließt Verträge mit unabhängigen Ärzten oder Krankenhäusern Versicherte muss sich von Anfang an für einen Leistungserbringer Gatekeeper: Wahl des Hausarztes als Preferred Provider Theoretisch auch Ambulanz eines Krankenhauses oder Community Nurse als Preferred Provider denkbar Behandlung durch andere Anbieter ohne Überweisung durch Gatekeeper: höhere Zuzahlung wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit der Versicherung wie des Leistungserbringers bleiben vollständig erhalten.

    47. Point-of-Service-Plan (POS) Keine vorherige Festlegung des Versicherten, von welchen Leistungserbringer er sich behandeln lassen möchte. Wahl des Leistungserbringers: Empfohlen: Auswahl der Leistungserbringer aus einer Liste Inhalt: Leistungserbringer mit dem seine Krankenkasse eine spezielle Vertragsbeziehung hat Geht er zu einem Anbieter, der nicht auf dieser Liste steht, so muss er mit hohen Zuzahlungen rechnen. Innerhalb der Liste kann er frei wählen wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit der Versicherung wie des Leistungserbringers bleiben vollständig erhalten.

    48. Health Maintenance Organisation (HMO) Rechtliche und wirtschaftliche Integration von Versicherung und Leistungserbringer Arten: Closed Panel HMO feste Verträge zwischen der Versicherung und den Leistungserbringern Unterarten: Group Model Leistungserbringer rechtlich selbständig HMO behandelt ausschließlich Patienten der HMO Vorteil für Arzt: rechtlich selbständig, komplette Arztpraxis von der HMO gestellt, feste Kunden Staff Model Leistungserbringer Angestellte der HMO z. B. Krankenversicherung betreibt MVZ

    49. Health Maintenance Organisation (HMO) Arten: Closed Panel HMO (siehe Vorseite) Open Panel HMO: Leistungserbringer dürfen auch andere Patienten behandeln Versicherten müssen in der HMO sich behandeln lassen (sonst keine Erstattung) Unterarten: Individual (Independent ) Practice Association: Vertrag mit einzelnen Anbietern Network Model: Vertrag mit einer Gruppenpraxis oder anderen integrierten Organisationen

    50. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) GMG 2004: Vertragsärztliche Versorgung wird neu geregelt vorher: ausschließlich Vertragsärzte und ermächtigte Krankenhausärzte nachher: auch Medizinische Versorgungszentren Besonderheit: fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtung Ärzte sind als Angestellte oder Vertragsärzte tätig MVZ kann von allen Leistungserbringern gegründet werden (auch Krankenhaus) Behandlungsvertrag nicht mit Arzt, sondern MVZ Integration mit weiteren Diensten, z. B. Apotheken, Physiotherapie etc.

    51. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Rechtsgrundlage: § 95 SGB V: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung: zugelassene Ärzte zugelassene medizinische Versorgungszentren ermächtigte Ärzte (insb. ambulante Versorgung im Krankenhaus) ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) Legaldefinition: Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 ein- getragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Organisationsform: Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden.

    52. Typologie von MVZ Grundversorgungs-MVZ umfasst Facharztgruppen, die die breite Versorgung der Bevlökerung abdecken Allgemeinmediziner Hausärztlicher Internist Kinderarzt Orthopäde Gynäkologe evtl. HNO und/oder Augenarzt evtl. Zahnarzt Spezialisierungs-MVZ Indikationsbezogen z. B. Diabetes-MVZ Allgemeinmediziner Diabetologen Nephrologen Gefäßchirurgen Augenärzte Diätassistenten Fußpfleger orthopädische Schumacher Anwendung: Grundversorgungs-MVZ: braucht geringeren Einzugsbereich, z. B. auch in Kleinstädten Spezialisiserungs-MVZ: nur in Ballungszentren denkbar

    53. MVZ: Umsetzung Stand 31.12.1989 BRD: 0 DDR: 1650 Stand 31.12.2003 Westliche Bundesländer: 0 Berlin, Brandenburg: 50 Stand 31.12.2006 (http://www.kbv.de/koop/9173.html) 666 MVZs 2624 Mediziner in MVZ tätig 1696 Ärzte im Angestelltenverhältnis

    54. MVZ (Stand April 2007)

    56. MVZ: Umsetzung Zahl in MV: 5 Genehmigung wird nur erteilt, wenn ärztliche Bedarfsplanung (Kassenärztliche Vereinigung) dies zulässt d.h. es muss eine unbesetzte Niederlassung geben MVZ muss mindestens zwei Facharztgruppen umfassen d.h., es muss in einem Gebiet mindestens zwei unbesetzte Zulassungen geben! Folge: MVZ meist Ausgründung eines Krankenhauses MZV meist in Bereichen mit hohem Kapitalaufwand Beispiel: Strahlentherapie Krankenhäuser kaufen bewusst Zulassungen ausscheidender Ärzte auf

    57. MVZ und Krankenhaus Prinzip MVZ Teil der ambulanten Versorgung Tendenz: Aufweichung der strengen Trennung von ambulant und stationär Krankenhaus gründet MVZ für ihren ambulanten Bereich MVZ sucht sich Krankenhaus als starken Partner Modellvorhaben: gemeinsames Budget pro Patient, z. B. vollständige Diabetikerbetreuung

    58. MVZ und Krankenhaus

    59. Franchising Inhalt: Vertrag zwischen Franchising-Geber und Franchising-Nehmer über die Nutzung des Markennamen und die Corporate Identity. Gesundheitswesen: Beispiele: McZahn, Zentrum für Impf- und Reisemedizin ZIRM, Discount-Apotheke (C. Richter) möglich wären: Arztpraxen als Franchising MVZs als Franchising Altenheime als Franchising …

    60. Franchising Möglicher Inhalt eines Franchising-Vertrags Nutzung des Namens und Logos Standardisiertes Qualitätsmanagementsystem Gemeinsamer Datenpool Zentrale Werbung Zentrale Fortbildung Übernahme administrativer Aufgaben (Patientenverwaltung, Abrechnung,…) Vorteile für Patient klares Qualitätsversprechen unabhängig vom Heimatstandort Nutzung des Hausarztes auch in anderen Orten Verfügbarkeit von Daten in anderen Orten für Arzt Partizipation an gutem Namen, Logo, Werbung, … Unterstützung bei QM, Administration etc. u.U. höhere Kreditwürdigkeit Nachteile widerspricht traditionellem ärztlichen Standesbewusstsein als Freiberufler (scheinbar?)

    61. Wellness Wortbedeutung: Kombination aus „Wellbeing and Fitness“ ganzheitliches Gesundheits- bzw. Lebensstilkonzept Gesundheitsbewegung seit 50er Jahre in USA Definition: Methoden und Anwendungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern. Verfahren Bäder, Massagen, Entspannung, insb. alternative Methoden Träger: überwiegend Einrichtungen außerhalb des klassischen Gesundheitswesens, insb. Hotels, Badeanstalten, Kureinrichtungen,… Hinweise: Der Begriff ist nicht geschützt Es gibt „Gütesiegel“ – meist jedoch ohne Bedeutung SPA: Sanus per Aquam als Untergebiet

    62. Säulen des Wellness Bewusste Ernährung, ganzheitlicher Umgang mit Lebensmitteln Bewusste Bewegung: regelmäßige, angepasste Bewegungsprogramme Mental: Entspannungs- und Stressmanagement-Methoden autogenes Training, Meditation, Quigong, Tantra, Yoga Saune, Tiefenwärme, Massage, Wassertreten Verhältnis zu Natur und Genussmitteln: sorgfältiger Umgang mit der Natur und ihren Produkten.

    63. Psychosoziale Gesundheit 6. Kondratieff: Psychosoziale Gesundheit als Basistechnologie

    64. Psychosoziale Gesundheit Systemisches Denken Wellness und Gesundheit als wichtigste Determinante der Arbeitsproduktivität einer alternden Bevölkerung Simplicity: einfache, naturnahe Lösungen in allen Bereichen, „neue Bäuerlichkeit“ als Gegenkultur zur Urbanität Ökonomie der Nähe: regionale Lösungen, Kreislaufsysteme Kommunale Kultur: Einbindung in regionale Lebenswelten

    65. Psychosoziale Gesundheit und Spiritualität Spiritualität Inhalt: Einheit von Leib, Seele und Geist in allen Lebensidentitäten Leib: Gesundheit, Fitness Geist: Bildung, Mentale Kapazität Seele: Frage nach dem Sinn und Sein, Transzendenzbezug

    66. Wellness und Gesundheitswesen „Medical Wellness“, „MediSPA“ Annäherung an die Medizin, intensive Zusammenarbeit insb. gegen Zivilisationskrankheiten Patientenhotels Kombination von Behandlung in MVZ, KH etc. mit Urlaub und Wellness „Gesundheitswirtschaft“ i.e.S. nach Enderlein: Präventionsdienstleistungen außerhalb der Sozialversicherung Vorsicht: „Gesundheitsprävention“ als missverständliche Neuprägung

    67. 4.3.4 Betriebswirtschaftliche Bewertung 4.3.4.1 Regulierung und Wettbewerb Grundsatz: Gesundheitsmärkte sind regulierungsbedürftig Pareto-Optimum Definition: Ein Pareto-Optimum ist erreicht, wenn die Besserstellung eines Individuums nur noch auf Kosten eines anderen Individuums möglich ist Probleme: Erreicht ein Markt ein Pareto-Optimum? Ist das Pareto-Optimum tatsächlich gesellschaftlich wünschenswert?

    68. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz homogene Güter vollkommene Information unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder freier Marktzutritt für potentielle Anbieter konstante Skalenerträge keine externen Effekte

    69. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz homogene Güter vollkommene Information unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder freier Marktzutritt für potentielle Anbieter konstante Skalenerträge keine externen Effekte

    70. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz homogene Güter vollkommene Information unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder freier Marktzutritt für potentielle Anbieter konstante Skalenerträge keine externen Effekte

    71. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz homogene Güter vollkommene Information unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder freier Marktzutritt für potentielle Anbieter konstante Skalenerträge keine externen Effekte

    72. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz homogene Güter vollkommene Information unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder freier Marktzutritt für potentielle Anbieter konstante Skalenerträge keine externen Effekte

    73. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz homogene Güter vollkommene Information unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder freier Marktzutritt für potentielle Anbieter konstante Skalenerträge keine externen Effekte

    74. Voraussetzungen des Pareto-Optimums vollständige Konkurrenz homogene Güter vollkommene Information unendlich viele Nachfrager und Anbieter auf dem Markt oder freier Marktzutritt für potentielle Anbieter konstante Skalenerträge keine externen Effekte

    75. Folgen einer Pareto-Optimalität Pareto-Optimalität Optimalität für Durchschnitt Optimalität für Summe aber: nicht Optimal für die Schwächsten Rawls: Gerechtigkeit ist immer die Gerechtigkeit für den Schwächsten der Gesellschaft Folge: Staat muss sicherstellen, dass die Schwächsten der Gesellschaft eine angemessene Versorgung haben und zwar auch dann, wenn dies zu einer geringeren Effizienz und zu einer schlechteren Versorgung des Durchschnitts führt. klassischer Konflikt zwischen Gerechtigkeit und Effizienz

    76. Folgen Staat hat Letztverantwortung für das Gesundheitswesen Balance zwischen Freiheitsrechten und Gerechtigkeit / Solidarität Wenn der Staat die Versorgungssicherheit gefährdet sieht, muss er eingreifen z. B. Konzentration: Verbot von Fusionen etc. bei marktbeherrschender Stellung Marktbeherrschung ist im Krankenhauswesen durch die beschränkte räumliche Distanz schnell erreicht z. B. Landeskrankenhausplanung: Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser in bevölkerungsschwachen Regionen ..

    77. Arbeitsaufgabe Analysieren Sie den „Masterplan“ für Mecklenburg Vorpommern Welche Chancen sehen Sie für MV, „Gesundheitsland Nr. 1“ zu werden? Entwickeln Sie ein eigenes Zukunftsszenario.

    78. 4.3.4.2 Optimierung der horizontalen und vertikalen Kooperation Ausgangslage: Optimierung des Fallklassenprogramms von jedem Krankenhaus Folge: Rosinenpicken jedes Krankenhaus maximiert seinen Deckungsbeitrag Deckungsbeitragsschwache Fälle werden überhaupt nicht behandelt Maßnahme: Optimierung im räumlichen Verbund

    79. LP-Modell: horizontale Integration Variablen-Definition: siehe Artikel

    80. Beispielrechnung (Fallbeispiel: siehe vorne) Krankenhaus X 150 Patienten von DRG 1 230 von DRG 2 146 von DRG 3 beide Fachabteilungen eröffnet Gewinn: 364.000 Euro Krankenhaus Y 4 Fälle von DRG 3 75 von DRG 4 97 von DRG 5 nur chirurgische Fachabteilung eröffnet Verlust: 266.200 Euro Gesamtergebnis: alle Fälle werden versorgt Gewinn beider Häuser: 97.800 Euro deutlich besser als ohne Spezialisierung deutlich schlechter als mit Spezialisierung und ohne Versorgungsauftrag

    81. Ergebnisse

    82. Vertikale Integration Beispiel: Akutkrankenhaus und Reha-Klinik Annahme: Teilprozesse können in beiden durchgeführt werden

    83. Modell

    84. Modell

    85. Modell

    86. Modell

    87. Modell

    88. Beispiel

    89. Erlöse und Kosten

    90. Berechnungen Mittlere Verweildauer im Akutkrankenhaus: nach Teilprozess 2 erreicht d.h., für Teilprozesse 1 und 2 muss ein Erlösabschlag hingenommen werden für die Teilprozesse 4 und 5 gibt es keine zusätzlichen Erlöse Volumen: Akutkrankenhaus muss 10 Patienten in der Periode der rehapflichtigen DRG aufnehmen Optimierung: ohne Kooperation: Aufnahme für die minimale Zeit rehapflichtige Patienten werden nach dem ersten Teilprozess entlassen Wirklich?

    91. Sensitivität des Akutkrankenhauses auf Nachfrageschwankung Annahme: Schwankung der Nachfrage nach sonstigen DRGs

    92. Sensitivität des Akutkrankenhauses auf Nachfrageschwankung Annahme: Schwankung der Nachfrage nach sonstigen DRGs

    93. Optimierung der Rehaklinik ohne KH

    94. Optimierung der Rehaklinik ohne KH

    95. Deckungsbeiträge abhängig vom Verlegezeitpunkt

    96. Bewertung Eine Optimierung einer DRG, z. B. im Rahmen eines klinischen Behandlungspfades erfordert die kostenmäßige Beurteilung der entgangenen Erlöse durch die Belegung der Kapazitäten Eine DRG kann niemals alleine betrachtet werden Opportunitätskosten müssen erfasst werden eine reine Erlösbetrachtung ist falsch erheblicher Datenbedarf (Konstanten) Rechenproblem: gering

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